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Magdeburg, den 03.10.2010

(OVG LSA) Gemeinden in Sachsen-Anhalt nicht befugt zur Anordnung der Aufstellung von Pollern auf Gemeindestraßen

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 011/10 Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 011/10 Magdeburg, den 4. Oktober 2010 (OVG LSA) Gemeinden in Sachsen-Anhalt nicht befugt zur Anordnung der Aufstellung von Pollern auf Gemeindestraßen Die in der Stadt Osterfeld/Burgenlandkreis lebenden Kläger haben sich mit ihrer Klage gegen eine im Juni 2006 von der Stadt verfügte Aufstellung eines Straßenpollers gewandt, mit dem die Zufahrt zu ihrem Grundstück mit Kraftfahrzeugen beschränkt wurde. Die Aufstellung des Sperrpfostens in der Nähe der Auffahrt zum Grundstück der Kläger war von der Stadt veranlasst worden, damit der am Grundstück der Kläger vorbeiführende Weg aus einer bestimmten Richtung nicht mehr mit Kraftfahrzeugen befahren werden konnte. Aus Sicht der Gemeinde war dies erforderlich gewesen, weil der Weg über keinen Bürgersteig verfügt und von Fahrzeugen, die den Weg als Durchfahrtsstraße nutzten, Gefahren für Fußgänger ausgingen. Das Verwaltungsgericht Halle hatte mit Urteil vom 11. September 2009 (Aktenzeichen 1 A 244/07 HAL) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Kläger in ihrem Anliegerrecht auf Zugang zur Straße durch die Aufstellung des Pollers nicht verletzt seien, da ihr Grundstück auch nach Aufstellung des Pollers noch eine genügende Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz habe. Die hiergegen eingelegte Berufung der Kläger war erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in seinem Urteil vom 22. September 2010 (Aktenzeichen 3 L 341/09) zur Begründung ausgeführt, dass die Anordnung der Stadt über die Aufstellung des Pollers bereits deshalb rechtswidrig sei, weil die nicht kreisfreien Städte und Gemeinden in Sachsen-Anhalt seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr für die Anordnung von Verkehrseinrichtungen ¿ wie dem hier streitigen Poller ¿ auf öffentlichen Straßen in ihrem Gemeindegebiet zuständig sind. Zwar waren diese Gemeinden bis zum 31. Dezember 2004 für die Anordnung von Verkehrseinrichtungen wie dem hier streitigen Sperrpfosten gemäß § 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung zuständig. Mit dem Ersten Funktionalreformgesetz vom 22. Dezember 2004 ist den Gemeinden jedoch nur noch die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 45 Absätze 1 bis 8 der Straßenverkehrsordnung übertragen worden. Für Maßnahmen nach § 45 Absatz 9 Straßenverkehrsordnung sind seit dem 1. Januar 2005 die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Straßenverkehrsbehörde zuständig. Das Oberverwaltungsgericht hat nach Auswertung der Gesetzgebungsmaterialien auch nicht feststellen können, dass der Wegfall der gemeindlichen Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung lediglich auf einem gesetzgeberischen Versehen beruht. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig, gegen das Urteil kann die Beschwerde gegen die im Urteil ausgesprochene Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. Semmelhaack (Pressesprecher) Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: (0391) 606-7075 Fax: (0391) 606-7029 Mail: pressestelle@ovg-md.justiz.sachsen-anhalt.de

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