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Magdeburg, den 04.10.2010

(LG MD) Silvester-Feuerwerkskörper dürfen in einem Spielwarengeschäft verkauft werden

Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 060/10 Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 060/10 Magdeburg, den 4. Oktober 2010 (LG MD) Silvester-Feuerwerkskörper dürfen in einem Spielwarengeschäft verkauft werden 10. Zivilkammer (10 O 551/10) In einem heute verkündeten Urteil hat die 10. Zivilkammer einem Spielwarenfachmarkt in einem Einkaufszentrum in Magdeburg auch in Zukunft gestattet, Silvesterfeuerwerk zu verkaufen. Der Vermieter (Kläger) wollte dies dem Spielwarengeschäft als Mieter (Beklagter) untersagen lassen, da er der Meinung ist, dass nach dem Mietvertrag ausschließlich Spielwaren verkauft werden dürfen. Silvesterfeuerwerk zähle nicht dazu, da es weitgehend nur an Personen über 18 Jahre verkauft werden darf, Das Gericht hat entschieden, dass Silvesterfeuerwerkskörper Spielwaren sind. Spielzeug umfasst nicht nur Gegenstände mit denen Kinder spielen. Auch Erwachsene und Haustiere spielen. In der Vergangenheit und auch heute spielen auch und gerade Erwachsene Kartenspiele (Poker, Skat etc.) aber auch mit elektrischen Modelleisenbahnen. Seit einigen Jahren gibt es neue Medien, wie etwa Computerspiele. Auch Feuerwerkskörper werden über Jahrzehnte hinweg sowohl von Kindern und Jugendlichen als auch von Erwachsenen geschätzt. Spielen bedeutet einzig und allein sich zum Vergnügen, Zeitvertreib und allein aus Freude an der Sache selbst auf irgendeine Weise zu betätigen. Feuerwerk dient allein dem Vergnügen des Betrachters. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann vom Vermieter binnen 1 Monats mit dem Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Naumburg angefochten werden. Christian Löffler Pressesprecher Impressum: Landgericht Magdeburg Pressestelle Halberstädter Str. 8 39112 Magdeburg Tel: (0391) 6 06 20 61 oder -2142 Fax: (0391) 6 06 -20 69 oder -20 70 Mail: pressestelle@lg-md.justiz.sachsen-anhalt.de

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