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Hansestadt Stendal, den 21.10.2010

(LG SDL) Zum Strafverfahren vor der Strafkammer 3 im Verfahren gegen Nico K.

Landgericht Stendal - Pressemitteilung Nr.: 015/10 Landgericht Stendal - Pressemitteilung Nr.: 015/10 Stendal, den 22. Oktober 2010 (LG SDL) Zum Strafverfahren vor der Strafkammer 3 im Verfahren gegen Nico K. (503 KLs 53/10) Die Große Strafkammer 3 des Landgerichts Stendal verurteilte am 21.10.2010 einen 22jährigen Mann wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung mit versuchtem Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. Die Kammer sah es als erwiesen an, dass er ¿ jeweils im Rahmen einer erfolglosen Suche nach Bargeld ¿ in der Nacht vom 19./20.07.2010 mit einer Gabel auf einen Bewohner der Obdachlosenheims in Stendal einstach und am 01.08.2010 ebenda mit Fäusten, einer Gehhilfe und einem Schlagstock denselben Mann schlug, der anschließend über mehrere Wochen stationär behandelt werden musste. In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende Richter Gerhard Henss aus, die Kammer sei erschüttert, dass die Stadt Stendal ¿ als Betreiberin des Obdachlosenheims ¿ nicht für die Sicherheit der Bewohner des Obdachlosenheims gesorgt habe. Hintergrund dieser Bemerkung ist, dass der Angeklagte nach dem Inhalt der Hauptverhandlung bereits seit 2009 Hausverbot in der Einrichtung hatte. Gleichwohl war er ¿ schon vor den Taten, die jetzt zur Verurteilung führten ¿ mehrfach in das Heim eingedrungen und gegen Bewohner tätlich geworden. Das räumte er bei Ermittlungen ein, die die Polizei unter anderem auf Anzeige des Oberbürgermeisters der Stadt Stendal wegen Sachbeschädigungen im Heim geführt hatte. Die Äußerung des Vorsitzenden Richters in der Urteilsbegründung nimmt damit Bezug auf die Tatsache, dass der Stadt Stendal aufgrund mehrerer Fälle in der Vergangenheit bekannt war, dass der Angeklagte das gegen ihn verhängte Hausverbot missachtet und es dabei zu Übergriffen auf Bewohner und Einrichtung des Hauses kommt. Wegen solcher Angriffe von außen kommt ihr nach Auffassung der Großen Strafkammer 3 eine Schutzpflicht für die Bewohner zu, der sie hätte nachkommen müssen. Impressum: Landgericht Stendal Pressestelle Am Dom 19 39576 Stendal Tel: (03931) 58 13 14 Fax: (03931) 58 11 11, 58 12 27 Mail: pressestelle@lg-sdl.justiz.sachsen-anhalt.de

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