Bundesparteitag in städtischen Räumen zulässig
Verwaltungsgericht Halle - Pressemitteilung Nr.: 006/10 Verwaltungsgericht Halle - Pressemitteilung Nr.: 006/10 Halle, den 26. Oktober 2010 Bundesparteitag in städtischen Räumen zulässig Das Verwaltungsgericht Halle hat heute entschieden, dass die Stadt Hohenmölsen (im Burgenlandkreis) zu Unrecht der NPD das Bürgerhaus zur Durchführung eines Bundesparteitages verweigert hat. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Verwaltungsgericht Halle aus, als nicht verbotene Partei habe die NPD - wie andere politische Parteien auch - einen Anspruch auf Überlassung des Bürgerhauses. Das Bürgerhaus in Hohenmölsen sei eine öffentliche Einrichtung, die auch anderen politischen Parteien zur Verfügung gestellt werde. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz und Art. 3 und 21 Abs. 1 GG habe auch die NPD einen Anspruch auf Überlassung des Bürgerhauses. Dies entspreche ständiger - auch höchstrichterlicher - Rechtsprechung. Die Stadt Hohenmölsen habe keine Gründe geltend gemacht, die einer Überlassung des Bürgerhauses entgegenstünden. Das Schreiben, mit dem die Stadt Hohenmölsen den Antrag der NPD auf Überlassung des Bürgerhauses abgelehnt habe, enthalte keine Begründung. Auch im gerichtlichen Verfahren habe die Stadt Hohenmölsen keinen Versagungsgrund geltend gemacht und keine Stellungnahme abgegeben. Volker Albrecht, Pressesprecher des Verwaltungsgerichts Halle: "Das Gericht hatte nicht darüber zu entscheiden, ob die Durchführung des NPD-Bundesparteitages in Hohenmölsen politisch erwünscht ist. Das Gericht hatte die ablehnende Entscheidung der Stadt Hohenmölsen nur rechtlich zu überprüfen. Dabei hatte das Gericht die verfassungsrechtlichen Regelungen anzuwenden, an die auch die Stadt Hohenmölsen gebunden ist. Sicherheitsaspekte, etwa Störungen durch Protestveranstaltungen in Hohenmölsen, konnte das Verwaltungsgericht nicht überprüfen, da die Stadt Hohenmölsen dazu gegenüber dem Gericht keine Angaben gemacht hat. Es sind insoweit auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich." Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle (Aktenzeichen: 6 B 207/10 HAL) hat die Stadt Hohenmölsen die Möglichkeit, Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg einzulegen. Dr. Volker Albrecht Pressesprecher Impressum: Verwaltungsgericht Halle Pressestelle Thüringer Straße 16 06112 Halle Tel: (0345) 220-2309 Fax: (0345) 220-2332 Mail: pressestelle@vg-hal.justiz.sachsen-anhalt.de
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