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Magdeburg, den 10.11.2010

(LG MD) Urteil: Gemeinde darf auch Nebenstraßen im Winter mit Salz streuen

Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 073/10 Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 073/10 Magdeburg, den 10. November 2010 (LG MD) Urteil: Gemeinde darf auch Nebenstraßen im Winter mit Salz streuen Mit Urteil vom 09.11.2010 hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg eine Klage eines Anwohners gegen die Stadt Oberharz (Elbingerode) abgewiesen. Der 62jährige Kläger hat die Stadt wegen Amtspflichtverletzung verklagt. Er wollte Schadensersatz in Höhe von rund 2000 ¿ wegen eines vermeintlichen Streusalzschadens an seinem Zaun. Der Zaun grenzt das Grundstück des Klägers zur Strasse ab. Bei der Straße handelt es sich um eine Sackgasse, an der lediglich drei 2-Familien-Häuser liegen. Die Straße ist eng und hat ein Gefälle von höchstens 2 Prozent. Es gilt ein Tempolimit von 30 km/h. Nach der diesjährigen Schneeschmelze stellte der Kläger im März Schäden an seinem Zaun fest. Hierfür sei das von der Beklagten verwendete Streusalz verantwortlich. Die Stadt habe ihre Amtspflichten durch das Streuen mit Salz verletzt. Es sei ausreichend und angemessen gewesen sei, wenn auf dieser Anliegerstraße lediglich der Schnee geräumt worden wäre. Aber selbst wenn Salz hätte gestreut werden müssen, hätte die Streuweitenregulierung am Streufahrzeug so eingestellt werden können und müssen, dass das Salz lediglich in der Straßenmitte auftreffe. Der Einzelrichter der 10. Zivilkammer ist dieser Argumentation des Klägers  nicht gefolgt. Nach Bewertung der Kammer war die Stadt im konkreten Fall nicht verpflichtet gewesen, die Anliegerstraße überhaupt winterdienstlich zu behandeln. Dass die Beklagte es gleichwohl getan hat, ist für sich genommen nicht pflichtwidrig Einen Rechtsanspruch des Anliegers auf eine bestimmte Art der Winterdienstbehandlung von Anliegerstraßen besteht nicht. Dies ergibt sich bereits aus § 9 Straßengesetz Sachsen-Anhalt (StrG LSA). Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt eine willkürliche Auswahl unter den Winterdienstmaßnahmen vorgenommen hat, sind nicht ersichtlich. Ebenso fehlen Anhaltspunkte für einen Ermessensfehl- oder Ermessensnichtgebrauch. Das Handeln der Stadt war demnach rechtmäßig und der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Entschädigung für den rechtmäßigen Eingriff. Ein Sonderopfer des Klägers lag nicht vor. Der Kläger hat zum einen den Zaun zu einer Zeit errichten lassen, zu welcher er wusste, dass die Anliegerstraße winterdienstlich behandelt wird. Er durfte daher nicht darauf vertrauen, dass nicht gestreut wird. Zum anderen Zum anderen kommen ihm die Folgen des durchgeführten Winterdienstes unmittelbar zugute, weil er zum einen eines besseren Zugang zu seinem Grundstück erhält, eine Anbindung des Grundstücks an den Rettungsdienst gewährleistet ist und die Kosten der Beklagten für den Winterdienst in einem erträglichen Rahmen gehalten werden. Die vorgenannten Gründe des Allgemeinwohls setzen daher dem Entschädigungsinteresse des Klägers an einer Unversehrtheit seines Eigentums zumutbare Grenzen.   Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die Möglichkeit binnen 1 Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils Berufung beim Oberlandesgericht in Naumburg einzulegen. Christian Löffler Pressesprecher Impressum: Landgericht Magdeburg Pressestelle Halberstädter Str. 8 39112 Magdeburg Tel: (0391) 6 06 20 61 oder -2142 Fax: (0391) 6 06 -20 69 oder -20 70 Mail: pressestelle@lg-md.justiz.sachsen-anhalt.de

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