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Magdeburg, den 11.11.2010

(VG-MD) Vorläufige Dienstenthebung des Herrn Prof. Dr. D., MLU Halle

Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 002/10 Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 002/10 Magdeburg, den 11. November 2010 (VG-MD) Vorläufige Dienstenthebung des Herrn Prof. Dr. D., MLU Halle Mit Beschluss vom 11.11.2010 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg ¿ Kammer für Disziplinarsachen - dem Antrag von Herrn Prof. Dr. D. stattgegeben, die von der Martin-Luther-Universität Halle (MLU) am 30.07.2010 ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung sowie die Kürzung seiner Dienstbezüge aufzuheben. Es hat sich damit nicht der Auffassung der Universität angeschlossen, in dem gegen Herrn Prof. Dr. D. noch anhängigen Disziplinarverfahren komme voraussichtlich seine Entfernung aus dem Dienst in Betracht. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigten es jedenfalls die derzeit bekannten Umstände im Zusammenhang mit dem von Herrn Prof. Dr. D. betriebenen Augen-Laserzentrum-Halle (ALH) nicht, von einem auf einem schweren Dienstvergehen begründeten endgültigen Vertrauensverlust ¿ sowohl der Universität als auch der Allgemeinheit ¿ in Bezug auf seine Person auszugehen. Aber nur unter diesen Voraussetzungen kann ¿ auch ein verbeamteter ¿ Professor aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Jedenfalls sind nach Auffassung des Gerichts derzeit keine hinreichend greifbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Herr Prof. Dr. D. durch sein Verhalten die ihm als (Medizin-)Professor eingeräumten Möglichkeiten in einer mit seinem Amt nicht zu vereinbarenden Weise zielge­richtet eigennützig eingesetzt bzw. im Zusammenhang mit dem Betrieb des ALH in anderer schwerwiegender Weise gegen die ihm obliegenden Amtspflichten als Professor verstoßen hätte. Besondere Bedeutung hat das Gericht bei dieser Beurteilung der Stellung (Aufgaben/ Befugnisse/ Pflichten) des Herrn Prof. Dr. D. und zudem dem Umstand beigemessen, dass die MLU mit dem ALH einen Kooperationsvertrag geschlossen hatte, nach dem das ALH die Stellung eines AN-Institutes der MLU hatte. Daraus ergaben sich Besonderheiten gerade in Bezug auf die Tätigkeiten des Herrn Prof. Dr. D.  in dem ALH. Das Gericht hat jedoch darauf hingewiesen, dass es für die endgültige Beurteilung, ob sich Herr Prof. Dr. D. mit seinem Verhalten eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat, auf die Erkenntnisse im Rahmen der weiteren disziplinarischen Ermittlungen der MLU ankommen wird. Die MLU kann gegen die Entscheidung innerhalb von 2 Wochen Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ¿ Senat für Disziplinarsachen ¿ einlegen. Aktenezichen: 8 B 15/10 MD Hintergrund: Sachverhalt: Die MLU wirft Herrn Prof. Dr. D. im Wesentlichen vor, durch die Errichtung und den Betrieb der ALH die Universitätsaugenklinik sein Amt nicht mehr uneigennützig wahrgenommen zu haben. Denn er führe aufgrund eines Teilkassenarztsitzes dort Krankenversorgung durch, was jedoch zu seinen Aufgaben als Professor in der Universitätsaugenklinik gehöre. Herr Prof. Dr. D. habe insofern die mit seinem Amt als Professor der Augenklinik verbunden Freiheiten benutzt, um eigennützige Interessen zu verfolgen. Sein Verhalten stelle sich deshalb aus ihrer Sicht auch vor dem Hintergrund der bis zum 31.01.2010 geltenden Befugnis des ALH, aufgrund eines mit der Universität geschlossenen Kooperationsvertrages als AN-Institut der Universität aufzutreten, als schweres Dienstvergehen dar, weshalb nur seine Entfernung aus dem Dienst in Betracht komme. Rechtliche Kriterien: Die im Verfahren streitbefangene vorläufige Dienstenthebung beruht auf § 38 Disziplinargesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DG LSA). Danach kann ein Beamter (mithin auch ein verbeamteter Professor) u. a. dann vorläufig des Dienstes enthoben werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als schwerste Disziplinarmaßnahme setzt jedoch nach § 13 Abs. 2 DG LSA voraus, dass ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Das Disziplinargericht hatte vor dem Hintergrund der bislang zu Tage getretenen Tatsachen ausschließlich zu beurteilen, ob aus heutiger Sicht (nur) eine Entfernung aus dem Dienst als Reaktion der Universität auf das Verhalten des Herrn Prof. Dr. D. in Betracht kommt. Ob sein Verhalten mit einer anderen Disziplinarmaßnahme geahndet werden kann, war dagegen nicht Gegenstand des Verfahrens, weil sich aus einer solchen grundsätzlich keine vorläufige Dienstenthebung stützen lässt. Das Herrn Prof. D. von der Universität vorgeworfene Dienstvergehen setzt sich dabei aus einer Vielzahl von Einzelhandlungen zusammen, die jedoch disziplinarrechtlich einheitlich/  ¿als Einheit¿ (sog. einheitliches Dienstvergehen) zu beurteilen waren. Denn nur in ihrer Einheit kann die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zwingend zu berücksichtigende Persönlichkeit des Beamten hinreichend berücksichtigt werden. Impressum: Verwaltungsgericht Magdeburg Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: (0391) 606 - 7062 Fax: (0391) 606 - 7032 Mail: pressestelle@vg-md.justiz.sachsen-anhalt.de

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