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Naumburg (Saale), den 16.11.2010

(OLG NMB) Rehabilitierungsverfahren wegen Aufenthaltes in DDR-Kinderheimen

Oberlandesgericht Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 013/10 Oberlandesgericht Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 013/10 Naumburg, den 16. November 2010 (OLG NMB) Rehabilitierungsverfahren wegen Aufenthaltes in DDR-Kinderheimen Der heute 55jährige Beschwerdeführer lebte von 1961 bis 1967 in der ehemaligen DDR in verschiedenen Kinderheimen. Wegen dieser Heimunterbringungen beantragte er im Dezember 2006 seine Rehabilitierung. Der Antrag wurde von der Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts Magdeburg am 21. Dezember 2007 zurückgewiesen. Die Zurückweisung begründete das Gericht u. a. mit seiner örtlichen Unzuständigkeit sowie damit, eine Freiheitsentziehung in Einrichtungen ohne strafenden Charakter unterliege nicht der Rehabilitierung nach § 2 StrRehaG. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der zuständige Senat des Oberlandesgerichts Naumburg mit Beschluss vom 10. März 2008 zurück. Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers wurde der Beschluss am 13. Mai 2009 von der 2. Kammer des Zweiten Senates des Bundesverfassungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Naumburg zurückverwiesen (2 BvR 718/08). Der Senat für Rehabilitierungssachen des Oberlandesgerichts Naumburg hat nun mit Beschluss vom 22. Oktober 2010 die Entscheidung des Landgerichts Magdeburg, soweit sie Heimeinweisungen des Betroffenen nach 1966 betraf, aufgehoben und den Rehabilitierungsantrag des Betroffenen insoweit als unzulässig verworfen. Im übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Für die Rehabilitierung sei das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk - nach den Bezirksgrenzen der ehemaligen DDR - die Behörde die Heimeinweisung verfügt habe. Dies sei hier für die nach 1966 erfolgten Heimeinweisungen außerhalb des Bezirks Magdeburg geschehen. Insoweit sei die angefochtene Entscheidung unter Verwerfung des diesbezüglichen Antrages aufzuheben. Die weitergehende Beschwerde sei unbegründet. Der Aufenthalt in den Kinderheimen von 1961 bis 1966 habe keine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung oder ein ihr gleich gestelltes Leben unter haftähnlichen Bedingungen dargestellt. Insoweit hätten sich nur Einschränkungen feststellen lassen, wie sie im Rahmen der allgemeinen Heimerziehung und -aufsicht damals üblich gewesen seien. Diese Freiheitsbeschränkungen aber würden vom strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nicht erfasst. Die Anordnung der Heimerziehung habe auch nicht der politischen Verfolgung gedient. Hintergrund sei die familiäre Situation des Betroffenen gewesen. Die Unterbringung in den Kinderheimen habe auch in keinem groben Missverhältnis zum Anlass der Entscheidung der Jugendhilfe gestanden. 2 Ws Reh 8/10      OLG Naumburg Reh.  5715/06      LG Magdeburg StrRehaG              Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen   im Beitrittsgebiet gez. Wolter Pressesprecherin OLG Impressum: Oberlandesgericht Naumburg Pressestelle Domplatz 10 06618 Naumburg Tel: (03445) 28 23 23 Fax: (03445) 28 20 00 Mail: pressestelle@olg-nmb.justiz.sachsen-anhalt.de

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