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Magdeburg, den 08.12.2010

(LG MD)  Strafprozess um den Tod von Ouri Jallow beginnt

Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 080/10 Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 080/10 Magdeburg, den 8. Dezember 2010 (LG MD)  Strafprozess um den Tod von Ouri Jallow beginnt 21  Ks 141 Js 13260/10 (8/10) ¿ 1. große Strafkammer Am Mittwoch, 12. Januar 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23. beginnt die Neuauflage des Prozesses um den Tod von Herrn Ouri Jallow  am 07.01.2005 im Polizeirevier in Dessau. Folgende weitere Fortsetzungstermine wurden bereits festgesetzt: Freitag, 14. Januar 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Freitag, 21. Januar 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Freitag, 4. Februar 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Donnerstag, 10. Februar 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Freitag, 11. Februar 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Donnerstag, 3. März 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Freitag, 4. März 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Donnerstag,        10. März 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Freitag, 11. März 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Donnerstag, 31. März 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Freitag, 1. April 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Donnerstag, 7. April 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Freitag, 8. April 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Donnerstag, 14. April 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Freitag, 15. April 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Donnerstag, 28. April 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Donnerstag, 5. Mai 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Donnerstag, 12. Mai 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Donnerstag,        19. Mai 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Donnerstag,        26. Mai 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Die Anordnung weiterer Hauptverhandlungstermine jeweils mittwochs bis 31.08.2011 bleibt vorbehalten Die Hinweise für die Akkreditierung von Medienvertretern und den  Möglichkeiten als Zuhörer am Prozess teilzunehmen bitte ich gesonderten Pressemitteilungen zu entnehmen. Hintergrund nach der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 3/10 vom 07.01.2010 ¿Am 7. Januar 2005 verstarb der in Sierra-Leone geborene Ouri Jallow in einer Gewahrsamszelle des Polizeireviers Dessau. an den Folgen eines durch den Brand der Matratze, auf der er fixiert worden war, ausgelösten Inhalationshitzeschocks. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten, der als Dienstgruppenleiter der Polizei die Verantwortung für den Gewahrsamsbereich getragen habe, zur Last gelegt, er habe es unterlassen, sofort nach dem Ertönen des Alarmsignals des Rauchmelders Rettungsmaßnahmen einzuleiten, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass beim Ansprechen eines Rauchmelders stets vom Ausbruch eines Feuers auszugehen sei. Dabei habe er mögliche Verletzungen Ouri Jallows durch Rauch- und Feuereinwirkung billigend in Kauf genommen. Das Landgericht Dessau-Roßlau hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von dem Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge im Amt freigesprochen. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Landgerichts mit folgender Begründung aufgehoben: Nach den Urteilsausführungen ist nicht nachvollziehbar, wie sich der Brand der Matratze im Einzelnen entwickelt hat. Insbesondere bleibt unklar, ob ein vom Landgericht angenommenes "Anschmoren" des Matratzenbezuges ohne Verbrennungen der Hand und entsprechende Schmerzenslaute möglich wäre, die den Angeklagten zu einem frühzeitigen Eingreifen hätten veranlassen müssen. Zudem hat das Landgericht bei der Bemessung der für die Rettung Ouri Jallows zur Verfügung stehenden Zeit nicht bedacht, dass der Rauchmelder bereits Minuten vor dem Entzünden der Schaumstofffüllung der Matratze, das innerhalb von zwei Minuten zu einem tödlichen Inhalationsschock führte, möglicherweise bereits dadurch ausgelöst worden war, dass der schwer entflammbare Matratzenbezug zunächst unter Verwendung eines Gasfeuerzeuges angeschmolzen wurde, um die Schaumstofffüllung freizulegen. Dann hätte der Angeklagte aber möglicherweise den Todeserfolg verhindern können, wenn er sofort nach dem Alarm die erforderlichen Rettungsmaßnahmen eingeleitet hätte. Der 4. Strafsenat hat im Übrigen die Annahme des Landgerichts beanstandet, der Angeklagte habe sich pflichtgemäß verhalten, obwohl er den Alarm zunächst wegdrückte, anschließend ein Telefongespräch mit seinem Vorgesetzen führte und danach auf dem Weg zu dem Gewahrsamsbereich umkehren musste, weil er vergessen hatte, die Fußfesselschlüssel mitzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen. Dort muss sie nunmehr neu verhandelt werden. BGH Urteil vom 7. Januar 2010 ¿ 4 StR 413/09 LG Dessau-Roßlau ¿ Urteil vom 8. Dezember 2008 ¿ 6 Ks 4/05¿ Christian Löffler Pressesprecher Impressum: Landgericht Magdeburg Pressestelle Halberstädter Str. 8 39112 Magdeburg Tel: (0391) 6 06 20 61 oder -2142 Fax: (0391) 6 06 -20 69 oder -20 70 Mail: pressestelle@lg-md.justiz.sachsen-anhalt.de

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