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Halle (Saale), den 09.12.2010

(LSG LSA) Halbwaisenrente für Stiefkinder

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 011/10 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 011/10 Halle, 7. Dezember 2010 (LSG LSA) Halbwaisenrente für Stiefkinder Eine Halbwaisenrente wird nur gezahlt, wenn das Stiefkind zuletzt für längere Zeit in den Haushalt des verstorbenen Stiefelternteils aufgenommen war. Dies erfordert eine familiäre Bindung, eine gemeinsame Wohnung und finanzielle Zuwendungen. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat die Klage eines schwerbehinderten Klägers endgültig abgewiesen, weil keine Haushaltsaufnahme mehr vorgelegen habe. Der auf Montage beschäftigte Stiefvater sei eineinhalb Jahre vor seinem Tod in eine eigene Wohnung gezogen. Zwar habe er sich nach Meinung der Richter weiter fürsorglich um den Kläger gekümmert. Auch habe er vor seinem Tod beschlossen, wieder zurückzuziehen. Jedoch scheide ein Rentenanspruch deshalb aus, weil er seit dem Auszug nicht mehr zum Unterhalt des Klägers beigetragen habe. Dieser habe von Sozialhilfe gelebt. Zweck der Halbwaisenrente sei jedoch der Ersatz des mit dem Tod entfallenden Unterhalts. Landesozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Juni 2010, L 3 R 212/08, rechtskräftig. Impressum: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Pressesprecher: VRLSG Carsten Schäfer Thüringer Straße 16 06112 Halle Tel: (0345) 220-2113 Fax: (0345) 220-2103 und -2104 E-Mail: pressestelle@lsg-hal.justiz.sachsen-anhalt.de

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