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Magdeburg, den 16.12.2010

(LG MD) Stadt Magdeburg haftet zu 50 % wegen Verletzung der Streupflicht

Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 084/10 Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 084/10 Magdeburg, den 16. Dezember 2010 (LG MD) Stadt Magdeburg haftet zu 50 % wegen Verletzung der Streupflicht Mit rechtskräftigem Urteil hat die 10. Zivilkammer am 08.09.2010 (10 O 458/10) die Stadt Magdeburg verurteilt, der AOK Sachsen-Anhalt die ärztlichen Behandlungskosten von insgesamt rund  3.200 ¿ zu 50% für ein bei Glatteis gestürztes Mitglied der Krankenkasse zu erstatten. Die mittlerweile 40-jährige Bettina O. wollte am 12.01.2009 gegen 09.30 Uhr in der Landeshauptstadt an einer Ampel die Kreuzung Olvenstedter Strasse / Editharing überqueren. Die Strasse selbst war gestreut und abgestumpft. Der Übergang von der Straße bei dem Fußgängerüberweg zum Bürgersteig hin war dagegen völlig vereist und mit Trittspuren versehen. Bettina O. stürzte infolge der Glätte. Sie verletzte sich am Ellbogen und musste 2 Wochen stationär behandelt werden. Die Behandlungskosten hat die AOK übernommen und forderte eine Erstattung von der Stadt. Das Gericht hat festgestellt, dass die Stadt eine Amtspflichtverletzung begangen hat, da sie die ihr obliegende Streu- und Räumpflicht nicht ausreichend erfüllte. Zwar muss die Stadt nicht alle Strassen und Wege räumen und streuen. Allerdings müssen verkehrswesentliche Kreuzungen mit zahlreichem Fußgängerverkehr so gestreut werden, dass die entsprechenden Bürgersteige und Kreuzungsbereiche gefahrlos benutzt werden können. Sollte sich der Schnee aufgrund Vereisung nicht mehr ohne weiteres wegschaufeln lassen, sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um ihn zu entfernen. Es ist Fußgängern auch nicht zuzumuten, vom ungeräumten Gehweg auf die (geräumte) Fahrbahn für Fahrzeuge auszuweichen. Allerdings hat die Zivilkammer Bettina O. ein Mitverschulden von 50% zur Last gelegt. Wenn erkennbar Glatteis vorliegt muss man sich besonders vorsichtig bewegen. Dies ist auch grundsätzlich möglich gewesen, da der Bettina O. begleitende Ehemann an der gleichen Stelle nicht gestürzt ist. Die 50% Quote bedeutet nicht, dass die AOK nun ihrerseits die Hälfte  der Behandlungskosten von Bettina O. zurückfordern kann. Im Verhältnis zu ihrer Versicherten muss die AOK die gesamten Behandlungskosten tragen. (Christian Löffler) Pressesprecher Impressum: Landgericht Magdeburg Pressestelle Halberstädter Str. 8 39112 Magdeburg Tel: (0391) 6 06 20 61 oder -2142 Fax: (0391) 6 06 -20 69 oder -20 70 Mail: pressestelle@lg-md.justiz.sachsen-anhalt.de

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