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Magdeburg, den 03.01.2011

(LG MD) Auswahl aus den Prozessen im Landgericht Magdeburg im Januar 2011 (Stand: 30.12.2010)

Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 085/10 Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 085/10 Magdeburg, den 3. Januar 2011 (LG MD) Auswahl aus den Prozessen im Landgericht Magdeburg im Januar 2011 (Stand: 30.12.2010) Tötung einer Katze in Alsleben 28 Ns 180 Js 35923/09 (158/10) ¿ 8. Strafkammer als Gericht II. Instanz 1 Angeklagter 4 Zeugen Prozessbeginn:               Dienstag, 11. Januar 2011, 10.15 Uhr, Saal A 12 Das Amtsgericht Bernburg verurteilte am 22. September 2010 den Angeklagten Helmut K. (geboren Mai 1940) wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 26,00 ¿. Das Amtsgericht kam zu der Überzeugung, dass der Angeklagte eine bei einem Verkehrsunfall verletzte Katze getötet hat, obwohl diese durch den Unfall lediglich leicht verletzt worden ist. Hierin hat das Gericht die Tötung eines Tieres ohne vernünftigen Grund und damit einen Verstoß nach § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz gesehen. Der Angeklagte hat gegen die Verurteilung Berufung eingelegt Strafprozess um den Tod von Ouri Jallow beginnt 21  Ks 141 Js 13260/10 (8/10) ¿ 1. große Strafkammer Am Mittwoch, 12. Januar 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23. beginnt die Neuauflage des Prozesses um den Tod von Herrn Ouri Jallow  am 07.01.2005 im Polizeirevier in Dessau. Folgende weitere Fortsetzungstermine wurden bereits festgesetzt: Freitag, 14. Januar 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Freitag, 21. Januar 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Freitag, 4. Februar 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Donnerstag, 10. Februar 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Freitag, 11. Februar 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Donnerstag, 3. März 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Freitag, 4. März 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Donnerstag,        10. März 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Freitag, 11. März 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Donnerstag, 31. März 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Freitag, 1. April 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Donnerstag, 7. April 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Freitag, 8. April 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Donnerstag, 14. April 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Freitag, 15. April 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Donnerstag, 28. April 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Donnerstag, 5. Mai 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Donnerstag, 12. Mai 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Donnerstag,        19. Mai 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Donnerstag,        26. Mai 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23, Die Anordnung weiterer Hauptverhandlungstermine jeweils mittwochs bis 31.08.2011 bleibt vorbehalten Die Hinweise für die Akkreditierung von Medienvertretern und den  Möglichkeiten als Zuhörer am Prozess teilzunehmen bitte ich den gesonderten Pressemitteilungen zu entnehmen. Sexueller Missbrauch zweier Kinder in Magdeburg 22 KLs 143 Js 10359/10 (8/10) ¿ 2. Jugendstrafkammer 1   Angeklagter 1   Nebenkläger 3   Sachverständige 12 Zeugen Prozessbeginn:               Freitag, 14. Januar 2011, 9.30 Uhr, Saal E 12 Fortsetzungstermine:               26. Januar 2011, 13.30 Uhr, 03. Februar 2011, 9.30 Uhr,                                       16. Februar 2011, 13.00 Uhr, 25. Februar 2011, 9.30 Uhr und                                       07. März 2011, 9.30 Uhr, jeweils Saal E 12 Dem im Februar 1965 geborenen Angeklagten Heiko F. wird vorgeworfen, im Sommer 2009 den im November1995 geborenen Dirk R. in der Wohnung des Angeklagten in Magdeburg missbraucht zu haben. Weiterhin soll er im gleichen Zeitraum den im Oktober 1998 geborenen Nebenkläger Kevin W. in seine Wohnung gelockt und ebenfalls missbraucht haben. Versuchter Totschlag in Magdeburg 22 Ks 164 Js 33263/08 ¿ 2. Jugendstrafkammer 2 Angeklagte 1 medizinischer Sachverständiger 9 Zeugen Prozessbeginn:               Montag, 17. Januar 2011, 14.30 Uhr Fortsetzungstermine:     18. und 19. Januar 2011, 9.30 Uhr, 20. Januar 2011, 9.00 Uhr jeweils Saal E 12 Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeklagten Danny S. (geboren September 1990) und Andy A. (geboren Dezember 1984) - Danny S. als zur Tatzeit Heranwachsender und Andy A. als zur Tatzeit Erwachsener - vor, am 20.09.2008 in Schönebeck versucht zu haben, den Geschädigten Mario K. unter anderem unter Vorhalten einer Schusswaffe in die Elbe getrieben zu haben. Der Zeuge sollte in der Elbe ertrinken, es gelang ihm jedoch sich an das Ufer zu retten.  Raubdelikte im Zusammenhang mit fiktiven Verkauf von gebrauchten Pkw¿s 25 Kls 37/10 ¿ 5. Strafkammer 1 Angeklagter 7 Zeugen Prozessbeginn:               Montag, 24. Januar 2011, 9.00 Uhr Fortsetzungstermine:               25. Januar und 28. Januar 2011, jeweils 9.00 Uhr Saal 5                                       (Altbau) Am 18. Oktober 2010 erhob die Staatsanwaltschaft Magdeburg gegen Steve Z. (geboren 20. Januar 1984) Anklage wegen sechs Raubdelikten. Der Angeklagte soll im Zeitraum 17. April bis 07. Juni 2010 jeweils auf der Internet-Plattform Mobile.de gebrauchte BMW oder Mercedes-Fahrzeuge zum Verkauf angeboten haben. Tatsächlich sei es Absicht des Angeklagten gewesen, die Fahrzeuge nicht zu verkaufen. Er wollte vielmehr den Kaufpreis, den die potenziellen Interessenten jeweils in bar mit sich führten, teilweise unter Anwendung von Gewalt zu erbeuten. Teilweise gelang dem Angeklagten sein Vorhaben, teilweise konnten die geprellten Käufer flüchten. Raub in Magdeburg 25 KLs 173 Js 5509/10 1 Angeklagter Prozesstag:          Donnerstag, 27. Januar 2011, 9.00 Uhr, Saal 5 (Altbau) Dem am 15. Januar 1987 geborenen Angeklagten Sven W. wird vorgeworfen, am 17. Februar 2010 in Magdeburg zur Eintreibung von 50,00 Euro Schulden den Geschädigten unter anderem unter Verwendung eines Baseball-Schlägers überfallen und dessen Handy geraubt zu haben. Hinweis: Urteil rechtskräftig:  Gemeinde darf auch Nebenstrassen im Winter mit Salz streuen Mit Urteil vom 09.11.2010 (10 o 1151/10) hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg eine Klage eines Anwohners gegen die Stadt Oberharz (Elbingerode) abgewiesen. Dieses Urteil ist nun rechtskräftig geworden, da der Anwohner kein Rechtsmittel eingelegt hat. Der 62jährige Kläger hat die Stadt wegen Amtspflichtverletzung verklagt. Er wollte Schadensersatz in Höhe von rund 2000 ¿ wegen eines vermeintlichen Streusalzschadens an seinem Zaun. Der Zaun grenzt das Grundstück des Klägers zur Strasse ab. Bei der Straße handelt es sich um eine Sackgasse, an der lediglich drei 2-Familien-Häuser liegen. Die Straße ist eng und hat ein Gefälle von höchstens 2 Prozent. Es gilt ein Tempolimit von 30 km/h. Nach der diesjährigen Schneeschmelze stellte der Kläger im März Schäden an seinem Zaun fest. Hierfür sei das von der Beklagten verwendete Streusalz verantwortlich. Die Stadt habe ihre Amtspflichten durch das Streuen mit Salz verletzt. Es sei ausreichend und angemessen gewesen sei, wenn auf dieser Anliegerstraße lediglich der Schnee geräumt worden wäre. Aber selbst wenn Salz hätte gestreut werden müssen, hätte die Streuweitenregulierung am Streufahrzeug so eingestellt werden können und müssen, dass das Salz lediglich in der Straßenmitte auftreffe. Der Einzelrichter der 10. Zivilkammer ist dieser Argumentation des Klägers  nicht gefolgt. Nach Bewertung der Kammer war die Stadt im konkreten Fall nicht verpflichtet gewesen, die Anliegerstraße überhaupt winterdienstlich zu behandeln. Dass die Beklagte es gleichwohl getan hat, ist für sich genommen nicht pflichtwidrig Einen Rechtsanspruch des Anliegers auf eine bestimmte Art der Winterdienstbehandlung von Anliegerstraßen besteht nicht. Dies ergibt sich bereits aus § 9 Straßengesetz Sachsen-Anhalt (StrG LSA). Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt eine willkürliche Auswahl unter den Winterdienstmaßnahmen vorgenommen hat, sind nicht ersichtlich. Ebenso fehlen Anhaltspunkte für einen Ermessensfehl- oder Ermessensnichtgebrauch. Das Handeln der Stadt war demnach rechtmäßig und der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Entschädigung für den rechtmäßigen Eingriff. Ein Sonderopfer des Klägers lag nicht vor. Der Kläger hat zum einen den Zaun zu einer Zeit errichten lassen, zu welcher er wusste, dass die Anliegerstraße winterdienstlich behandelt wird. Er durfte daher nicht darauf vertrauen, dass nicht gestreut wird. Zum anderen Zum anderen kommen ihm die Folgen des durchgeführten Winterdienstes unmittelbar zugute, weil er zum einen eines besseren Zugang zu seinem Grundstück erhält, eine Anbindung des Grundstücks an den Rettungsdienst gewährleistet ist und die Kosten der Beklagten für den Winterdienst in einem erträglichen Rahmen gehalten werden. Die vorgenannten Gründe des Allgemeinwohls setzen daher dem Entschädigungsinteresse des Klägers an einer Unversehrtheit seines Eigentums zumutbare Grenzen.   (Christian Löffler) Pressesprecher Impressum: Landgericht Magdeburg Pressestelle Halberstädter Str. 8 39112 Magdeburg Tel: (0391) 6 06 20 61 oder -2142 Fax: (0391) 6 06 -20 69 oder -20 70 Mail: pressestelle@lg-md.justiz.sachsen-anhalt.de

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