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Dessau-Roßlau, den 20.01.2011

(LverfG LSA) Kommunalverfassungsbeschwerde der Stadt Tangermünde gegen Gemeindegebietsreform erfolglos

Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 002/11 Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 002/11 Dessau-Roßlau, den 20. Januar 2011 (LverfG LSA) Kommunalverfassungsbeschwerde der Stadt Tangermünde gegen Gemeindegebietsreform erfolglos Das Landesverfassungsgericht hat durch Urteil vom heutigen Tage eine kommunale Verfassungsbeschwerde der Stadt Tangermünde als unbegründet zurückgewiesen. In der freiwilligen Phase der Gemeindegebietsreform hatte sich die Stadt Tangermünde mit mehreren umliegenden Gemeinden über deren Eingemeindung geeinigt und dabei auf die Durchführung von Neuwahlen verzichtet. Nachdem der Landesgesetzgeber im Sommer 2010 den neu hinzugekommenen Gemeinden das Recht eingeräumt hatte, einen Vertreter in den Gemeinderat der Stadt Tangermünde zu entsenden, haben diese davon Gebrauch gemacht. In dieser Regelung sah die Stadt Tangermünde einen unzulässigen Eingriff in ihr Selbstverwaltungsrecht. Es werde in einen abgeschlossenen Vorgang eingegriffen und zudem eine Überrepräsentation der kleinen Gemeinden im Stadtrat bewirkt. Das Landesverfassungsgericht hat festgestellt, dass bei geringfügigen Eingemeindungen auf Neuwahlen verzichtet werden kann. Ordne der Gesetzgeber keine Neuwahlen an, so müsse ihm aus dem Blickwinkel des demokratischen Prinzips in Art. 89 der Landesverfassung zugebilligt werden, dass er sich anstelle des bloßen Unterlassens von Neuwahlen für eine Zwischenlösung in Gestalt einer Entsenderegelung entscheidet, mit der er vermeidet, dass sich die neu hinzugekommenen Einwohner im Gemeinderat selbst nicht repräsentiert sehen. Er erreiche damit zumindest einen Zustand, der dem Verfassungsgebot des Art. 89 LVerf näher komme als es völlige Untätigkeit wäre. Dass er damit das Verfassungsgebot nicht vollkommen verwirkliche, könne für eine Übergangszeit hingenommen werden. Eine derartige Regelung durfte der Gesetzgeber auch auf Fälle von freiwilligen Gebietsänderungen erstrecken, um eine Ungleichbehandlung der Gemeindebürger zu vermeiden. Darin liege keine unzulässige Rückwirkung. Pressereferent: Vorsitzender Richter am Landgericht Frank Straube    (0340/202-1445) Impressum: Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt Pressestelle Willy-Lohmann-Str. 29 06844 Dessau-Roßlau Tel: (03 40) 2 02 14 45 Fax: (03 40) 2 02 15 60 Mail: pressestelle@lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de

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