(OVG LSA) Beschwerde in Sachen Ernennung des Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes zurückgewiesen
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 001/11 Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 001/11 Magdeburg, den 21. Januar 2011 (OVG LSA) Beschwerde in Sachen Ernennung des Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes zurückgewiesen Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 18. Januar 2011 die Beschwerde eines Bewerbers um das Amt des Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte mit Beschluss vom 13. Dezember 2010 den Eilantrag eines Konkurrenten des vom Landtag gewählten Bewerbers Ulrich Stockmann abgelehnt. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass für den unberücksichtigt gebliebenen Bewerber zwar die Möglichkeit bestanden hätte, den Vorschlag der Landesregierung auf seine Rechtmäßigkeit hin gerichtlich einer Überprüfung zu unterziehen. Macht ein nicht berücksichtigter Bewerber von dieser Möglichkeit jedoch keinen oder nicht rechtzeitig Gebrauch und wählt der Landtag auf den Vorschlag der Landesregierung hin den von der Landesregierung Vorgeschlagenen zum Landesbeauftragten, kann der Unterlegene gegenüber der Landesregierung oder dem Ministerpräsidenten den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch nicht mehr mit Erfolg geltend machen. Mit der erfolgten Wahl macht sich der Landtag nicht nur die mit dem Vorschlag der Landesregierung verbundenen Feststellungen, der Vorgeschlagene erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wahl, zu eigen, sondern trifft eine eigenständige (politische) Entscheidung über die darüber hinausgehende politische Befähigung des Vorgeschlagenen. Die gerichtliche Überprüfbarkeit im Bereich der Besetzung von Wahlämtern durch in besonderer Weise demokratisch legitimierte Gremien ist bei Wahlentscheidungen regelmäßig ausgeschlossen. Im Übrigen steht nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts der Berufung des gewählten Bewerbers auch nicht der Umstand entgegen, dass dieser am 1. Januar 2011 das 60. Lebensjahr vollendet hat. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Stasi-Unterlagengesetz kann nicht zum Landesbeauftragten gewählt werden, wer vor dem Ablauf der fünfjährigen Amtszeit das 65. Lebensjahr vollenden wird. Die Norm betrifft allein eine Wahlvoraussetzung. Die bloße Wahlvoraussetzung dieser Vorschrift richtet sich mithin nicht an den Ministerpräsidenten, der den Vorgeschlagenen nicht auszuwählen, sondern nur noch zu berufen hat. Hier ist die Wahl des vorgeschlagenen Bewerbers Ulrich Stockmann durch den Landtag am 11. November 2010 unter Beachtung von dessen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfolgt. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nicht anfechtbar (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts 5 B 208/10 MD, Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts 1 M 158/10). Beim Oberverwaltungsgericht ist noch ein weiteres Verfahren anhängig, welches sich mit der Wahl des Landesbeauftragten befasst. In diesem Verfahren hatte das Verwaltungsgericht Halle einem Eilantrag eines Mitkonkurrenten von Herrn Ulrich Stockmann stattgegeben. Über die von der Ministerin der Justiz als Bevollmächtigte des Ministerpräsidenten hiergegen eingelegte Beschwerde wird voraussichtlich im Februar 2011 entschieden werden, da in diesem Verfahren die Frist für die Begründung des Rechtsmittels noch bis Ende Januar 2011 läuft und dem Gericht bislang keine Beschwerdebegründung vorliegt. Semmelhaack (Pressesprecher) Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: (0391) 606-7075 Fax: (0391) 606-7029 Mail: pressestelle@ovg-md.justiz.sachsen-anhalt.de
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