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Magdeburg, den 28.01.2011

(OVG LSA) Suspendierung des Direktors der Universitätsklinik für Augenheilkunde der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg bestätigt

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 002/11 Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 002/11 Magdeburg, den 28. Januar 2011 (OVG LSA) Suspendierung des Direktors der Universitätsklinik für Augenheilkunde der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg bestätigt Der Rektor der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hatte mit Verfügung vom 30. Juli 2010 den Direktor der Universitätsklinik und Poliklinik für Augenheilkunde vorläufig des Dienstes enthoben und zugleich 50 % seiner Dienstbezüge ab dem 1. September 2010 einbehalten. Daneben wurde dem Direktor unter Anordnung des Sofortvollzuges ein Hausverbot erteilt. Hintergrund dieser Verfügung war der Vorwurf, dass der Klinikdirektor gegen ihm obliegende Dienstpflichten verstoßen habe, da er mit einem von ihm gegründeten Augenlaserzentrum ein Konkurrenzunternehmen zur Universitätsklinik betreibe, was nicht im Einklang mit seinem Amt als beamteter Universitätsprofessor stehe. Außerdem habe er in verschiedenen Sitzungen des Klinikvorstandes im Hinblick auf die Beantragung einer kassenärztlichen Zulassung und die geplante Durchführung von Tierversuchen in dem Augenlaserzentrum bewusst die Unwahrheit gesagt. Hierdurch sei ein unwiederbringlicher Vertrauensverlust eingetreten und daher die vorläufige Dienstenthebung und das Hausverbot unerlässlich. Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hatte mit Beschluss vom 11. November 2010 einem Eilantrag des Klinikdirektors stattgegeben und die Verfügung der Universität aufgehoben. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Universität hatte Erfolg. Der Senat für Landesdisziplinarsachen beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 28. Januar 2011 den Eilantrag des Klinikdirektors abgelehnt. Der Senat hat zunächst klargestellt, dass die Anordnung der Suspendierung keine Disziplinarmaßnahme und damit keine Sanktion gegen den Beamten darstellt, sondern nur eine dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsregelung sei. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts habe es keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Suspendierungsverfügung. Aufgrund der dem Gericht vorgelegten Akten sei von konkreten Verstößen des Klinikdirektors gegen die ihm aus seinem Beamtenverhältnis als Universitätsprofessor obliegenden Dienstpflichten auszugehen. Dabei bezögen sich sämtliche Vorwürfe der Verletzung von Dienstpflichten nicht auf die fachliche Qualität seiner Tätigkeit in der Universitätsklinik, sondern auf wahrheitswidrige Angaben gegenüber der Universität im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Augenlaserzentrums sowie auf den Vorwurf der verbotswidrigen Erbringung von Leistungen der Krankenversorgung. Die fortgesetzte Verletzung zentraler Dienstpflichten durch einen beamteten Universitätsprofessor rechtfertige die Annahme, dass von einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Klinikdirektor und der Universität auszugehen sei. Es sei auch davon auszugehen, dass die Öffentlichkeit endgültig kein Vertrauen in die Amtsführung eines Universitätsprofessors hätte, wenn ihr bewusst wäre, dass dieser aus bloßem Gewinnstreben entgegen seinen dienstlichen Pflichten und unter Abgabe falscher Erklärungen verbotswidrig Patienten behandele. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte in seinem Beschluss auch das von der Universität verfügte Hausverbot aufgehoben. Diese Aufhebung des Hausverbotes hat das Oberverwaltungsgericht nicht abgeändert, aber darauf hingewiesen, dass sich der suspendierte Professor jeglicher Tätigkeit als Direktor der Universitätsklinik und Poliklinik für Augenheilkunde zu enthalten hat (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts 8 B 15/10 MD, Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts 10 M 7/10). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. In einem weiteren Verfahren, welches den Direktor der Augenklinik betrifft, hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Januar 2011 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 29. September 2010 bestätigt. Die Universitätskliniken des Landes Sachsen-Anhalt sind nicht befugt, gegenüber Professoren einer Universität, die Sach- und Personalmittel des Universitätsklinikums im Rahmen einer Nebentätigkeit in Anspruch nehmen, ein Nutzungsentgelt durch Verwaltungsakt festzusetzen. Es  ist dem Universitätsklinikum allerdings unbenommen, im Wege einer (allgemeinen) Leistungsklage einen entsprechenden Zahlungsanspruch aufgrund der von einem Universitätsprofessor zu Lasten des Universitätsklinikums gezogenen Nutzungen geltend zu machen (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts 5 A 246/09 HAL, Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts 1 L 155/10). Mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden. Semmelhaack (Pressesprecher) Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: (0391) 606-7075 Fax: (0391) 606-7029 Mail: pressestelle@ovg-md.justiz.sachsen-anhalt.de

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