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Magdeburg, den 31.01.2011

(OVG LSA) Besetzung einer Abteilungsleiterstelle im Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt gestoppt

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 003/11 Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 003/11 Magdeburg, den 31. Januar 2011 (OVG LSA) Besetzung einer Abteilungsleiterstelle im Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt gestoppt Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte mit Beschluss vom 3. Dezember 2010 auf den Antrag eines unterlegenen Mitbewerbers hin, dem Ministerpräsidenten und der Kultusministerin des Landes Sachsen-Anhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, den Dienstposten des Abteilungsleiters für die Abteilung 2 ¿Allgemeinbildendes Schulwesen, Qualitätsentwicklung, Planung¿ mit dem ausgewählten Bewerber zu besetzen. Der unterlegene Bewerber ist Referatsleiter im Kultusministerium, der ausgewählte Bewerber ist im Leitungsstab des Ministeriums tätig. Die Beschwerde des Ministerpräsidenten und der Kultusministerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 20. Januar 2011 zurückgewiesen. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht haben es als fehlerhaft angesehen, dass der ausgewählte Bewerber, welcher nicht Beamter ist, die Funktion des Abteilungsleiters im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitnehmerbeschäftigungsverhältnisses ausüben sollte. Dies verstößt nach Auffassung beider Verwaltungsgerichte gegen den im Grundgesetz verankerten sogenannten Funktionsvorbehalt (Artikel 33 Absatz 4 Grundgesetz), wonach die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Beamten und nicht Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist. Der hiergegen gerichteten Argumentation des Ministerpräsidenten und der Kultusministerin, wonach sich die Tätigkeit eines Abteilungsleiters in einem Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt in ¿Koordinierung und Management¿ erschöpfe und das Ministerium nicht außen wirke, weil dies nachgeordnete Behörden täten, ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Abteilungsleiter in den Landesministerien sind nach dem Staatssekretär die ranghöchsten Beamten. Einem Abteilungsleiter obliegt die Vertretung des Ministeriums nach außen und er ist sowohl für die sach- und fachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben seiner Abteilung als auch für die Umsetzung der politischen Richtlinien und Grundsätze der Landesregierung verantwortlich. Die Abteilung 2 ist die schulpolitische und schulfachliche Grundsatzabteilung des Kultusministeriums, zu deren Zuständigkeit auch die Schulaufsicht, mithin ein Bereich eindeutig hoheitlicher Verwaltung gehört. Insofern handelt es sich nach Auffassung der Verwaltungsgerichte bei dem streitigen Dienstposten des Abteilungsleiters um einen, welcher nur einem Beamten übertragen werden kann. Das Auswahlverfahren bezüglich der streitigen Stelle ist daher erneut durchzuführen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nicht anfechtbar (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts 5 B 62/10 MD, Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts 1 M 159/10). Zum Hintergrund: Die Besoldung des Abteilungsleiters erfolgt nach der Besoldungsgruppe B 5 (Grundgehalt: 7357,- Euro brutto). Semmelhaack (Pressesprecher) Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: (0391) 606-7075 Fax: (0391) 606-7029 Mail: pressestelle@ovg-md.justiz.sachsen-anhalt.de

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