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Magdeburg, den 04.02.2011

(LG MD) Urteil: Dachlawine beschädigt Auto - Hauseigentümer haftet zu 50 %

Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 007/11 Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 007/11 Magdeburg, den 4. Februar 2011 (LG MD) Urteil: Dachlawine beschädigt Auto - Hauseigentümer haftet zu 50 % Mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 10.11.2010 (5 O 833/10) hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg der Klage eines Autobesitzers gegen eine Hauseigentümerin zu 50% stattgegeben. Der Kläger hatte seinen Toyota am 19.01.2010 in Haldensleben auf der Strasse geparkt. Der Januar 2010 war außergewöhnlich schneereich. Eine Schneelawine von einem Fachwerkhaus mit steil angewinkeltem Dach, ohne Schneefanggitter stürzte auf den PKW und verursachte einen Schaden  von rund 6.000 ¿, den der Kläger geltend macht. Die 5. Zivilkammer ist durch den Einzelrichter zur Überzeugung gelangt, dass die Hausbesitzerin nur 50% des entstandenen Schadens bezahlen muss. Sie haftet grundsätzlich wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Wer eine Gefahrenlage schafft, muss alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um die Gefährdung möglichst zu verhindern. Zwar kann in schneearmen Gebieten wie in Haldensleben nicht verlangt werden, dass Schneefanggitter angebracht werden, jedoch muss jedenfalls bei einer ungewöhnlichen Schneewetterlage vor Dachlawinen gewarnt werden, damit sich Benutzer der Strasse hierauf einstellen können. Allerdings hat auch der PKW Besitzer mit dazu beigetragen, dass der Schaden entstanden ist. Auch er kannte die bereits länger andauernde Wetterlage mit erheblichen Schneemengen. Zudem wohnte er in einem Haus schräg gegenüber, so dass für ihn auch erkennbar war, wie steil das Dach ist und dass kein Schneefanggitter vorhanden ist. Dem Fahrzeugbesitzer war es daher zuzumuten, an einer ungefährlichen Stelle zu parken. So ist dem  Besitzer des Toyota der Vorwurf des Mitverschuldens zu machen, den das Gericht mit 50% bewertet hat. Die Hauseigentümerin kann sich nicht damit entlasten, dass sie ihren Sitz in Magdeburg und nicht in Haldensleben hat.  Wer für ein Haus verantwortlich ist muss die erforderlichen Maßnahmen auch dann organisieren, wenn er nicht vor Ort ist. Der Schneefall ist auch nicht plötzlich aufgetreten, sondern die für die Region unübliche Schneesituation, bestand bereits seit längerer Zeit. Das Urteil ist rechtskräftig. Christian Löffler Pressesprecher Impressum: Landgericht Magdeburg Pressestelle Halberstädter Str. 8 39112 Magdeburg Tel: (0391) 6 06 20 61 oder -2142 Fax: (0391) 6 06 -20 69 oder -20 70 Mail: pressestelle@lg-md.justiz.sachsen-anhalt.de

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