: 44
Magdeburg, den 11.03.2011

Bedarfszuweisung und Schuldenerlass für die Einheitsgemeinde Möser

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 044/11 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 044/11 Magdeburg, den 11. März 2011 Bedarfszuweisung und Schuldenerlass für die Einheitsgemeinde Möser Das Innenministerium hat der Gemeinde Möser mit Bescheid vom 9. März 2011 eine Bedarfszuweisung in Höhe von 355.533 Euro bewilligt. Die zum 01.01.2010 aus sechs Gemeinden (Hohenwarthe, Körbelitz, Lostau, Möser, Pietzpuhl und Schermen) gebildete Einheitsgemeinde Möser befindet sich derzeit in einer schwierigen finanziellen Situation. Die defizitäre Haushaltslage der Einheitsgemeinde verschärft sich zudem durch die Altfehlbeträge und Rückzahlungsverpflichtungen mehrerer am Zusammenschluss beteiligter Gemeinden. Mit Hilfe der Bedarfszuweisung sollen die von den Gemeinden Körbelitz und Pietzpuhl eingebrachten und bis 2009 aufgelaufene Haushaltsfehlbeträge ausgeglichen werden. In der Vergangenheit erhielten die ehemals selbständigen Gemeinden Körbelitz und Pietzpuhl bereits Liquiditätshilfen in Höhe von insgesamt 696.950 Euro. Da Liquiditätshilfen grundsätzlich rückzahlpflichtig sind bzw. im Fall späterer Bedarfszuweisungen angerechnet werden, verbleibt nach Anrechnung der gezahlten Liquiditätshilfen für die Einheitsgemeinde ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von 341.417 Euro. Die Rückforderung  wird jedoch aufgrund der defizitären Haushaltslage zunächst bis zur Verbesserung der Haushaltslage oder einer späteren Verrechnung mit etwaigen Bedarfszuweisungen vom Innenministerium zurückgestellt. Daneben erlässt das Innenministerium den ehemaligen Gemeinden Pietzpuhl und Schermen die Rückzahlung von zwei darüber hinaus gewährten Liquiditätshilfen in Höhe von insgesamt 1.764.425.24 Euro. Die Liquiditätshilfen werden in nichtrückzahlbare Zuweisungen umgewandelt. Innenminister Holger Hövelmann (SPD): ¿Der Verwaltungshaushalt der 2010 gebildeten Einheitsgemeinde Möser weist derzeit einen nicht unerheblichen Fehlbetrag, der auch auf die Altfehlbeträge der am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden zurückzuführen ist, aus. Um die neu gebildete Einheitsgemeinde von diesen Altfehlbeträgen zu entlasten und die Leistungsfähigkeit zu stärken, bewilligt das Land die Bedarfszuweisung und erlässt gleichzeitig die Rückzahlung von gezahlten Liquiditätshilfen.¿ Hintergrund Bedarfszuweisung Gemäß § 17 Finanzausgleichsgesetz können Kommunen aus Mitteln des Ausgleichsstocks zur Milderung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und Notlagen im Haushalt Bedarfszuweisungen erhalten. Dies betrifft insbesondere den Ausgleich von Haushaltsfehlbeträgen. Hintergrund Liquiditätshilfe Liquiditätshilfen können gemäß dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) auf Antrag in begründeten Einzelfällen gezahlt werden, wenn eine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn nach Ausschöpfung des festgesetzten Kassenkreditrahmens sowie aller anderen Möglichkeiten zur Kassenbestandsverbesserung der Antragsteller nicht in der Lage ist, rechtlich unabweisbare Zahlungen zu leisten. Liquiditätshilfen sind grundsätzlich rückzahlpflichtig bzw. werden im Fall späterer Bedarfszuweisungen zum Ausgleich von Haushaltsfehlbeträgen auf den Auszahlungsbetrag angerechnet. Impressum: Verantwortlich: Martin Krems Pressestelle Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni 39112  Magdeburg Tel: (0391) 567-5504/-5516/-5517 Fax: (0391) 567-5520 Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

Anhänge zur Pressemitteilung