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Halle (Saale), den 22.03.2011

Zum Kommentar von Heidi Jürgens: Zweierlei Maß?, MZ, Saalekurier? 22.03.2011:

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 023/11 Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 023/11 Halle (Saale), den 22. März 2011 Zum Kommentar von Heidi Jürgens: Zweierlei Maß¿, MZ, Saalekurier¿ 22.03.2011: Nutzung von Sondersignalen im Straßenverkehr Die Aussagen im Kommentar der heutigen MZ zum o. g. Thema können nicht unwidersprochen bleiben. Weder wird zu diesem Thema eine Haarspalterei betrieben noch wirft der Vorgang ein schlechtes Licht auf die Behörde. Zunächst ist richtig, dass das Landesverwaltungsamt auf Presseberichte reagiert hat. Dies ist auch völlig normal, denn die Anschaffung von Dienstwagen in Landkreisen oder kreisfreien Städten werden selbstverständlich nicht vom Landesverwaltungsamt direkt kontrolliert. Nachdem aber bekannt geworden war, dass das Dienstfahrzeug der Oberbürgermeisterin mit einer Signalanlage ausgestattet ist und die Stadt Halle dies auch bestätigt hatte, blieb nichts anderes übrig, als eine Beanstandung auszusprechen. Denn die Rechtslage ist klar: Die Straßenverkehrszulassungsordnung sieht eine solche Einrichtung nur bei Fahrzeugen der Polizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und bei Unfallhilfsfahrzeugen vor. In einem einschlägigen Urteil des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes ist festgehalten, dass Fahrzeuge nur dann als dem Katastrophenschutz zugehörig angesehen werden können, wenn sie überwiegend für diese Zwecke eingesetzt werden. Das Innen- und das Verkehrsministerium haben im Jahr 2007 eine Regelung getroffen, welcher Personenkreis darüber hinaus Sondersignale nutzen darf. Diese Regelung beschränkt sich ausschließlich auf Funktionsträger der Feuerwehr. Da diese Regelung abschließend ist, ergibt sich für die Benutzung von Sondersignalen an Dienstfahrzeugen von Hauptverwaltungsbeamten kein Raum. Das Argument, als Chef des Katastrophenschutzstabes nicht schnell genug am Einsatzort sein zu können, greift ebenfalls nicht. Jederzeit kann von dem betroffenen Personenkreis ein Katastrophenschutzfahrzeug, welches über die entsprechende Ausstattung verfügt, genutzt werden. Jenseits der rechtlichen Bestimmungen ist es auch nicht sinnvoll, Dienstwagen von Hauptverwaltungsbeamten mit Sondersignalen auszustatten. Zunächst erscheint es nicht tunlich, mit solchen teuren Fahrzeugen zu unwegsamen Einsatzorten zu fahren, weil an den Fahrzeugen Schäden auftreten können, die kostspielige Reparaturen nach sich ziehen. Des Weiteren sind Führer von Fahrzeugen mit solcher Ausrüstung in der Regel gesondert geschult, um bei Blaulichteinsätzen andere Straßenverkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Auch dies ist offensichtlich nicht gegeben. Auch die Behauptung, aus dem Landesverwaltungsamt seien positive Signale hinsichtlich einer solchen Ausstattung gekommen, trifft nicht zu. Es ist ausnahmslos die Auffassung vertreten worden, dass es keine Ausnahmegenehmigungen für eine solche Ausstattung geben wird und ausschließlich Fahrzeuge, die in der Straßenverkehrszulassungsordnung aufgeführt sind, eine solche Ausstattung haben dürfen. Es weiß also im Landesverwaltungsamt sehr wohl die Rechte, was die Linke tut und die angemahnte Rechtssicherheit ist natürlich gegeben. Deshalb werden in der nächsten Zeit auch entsprechende Schritte unternommen, um Abweichungen von der Rechtslage zu unterbinden. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1246 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

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