(OVG LSA) Antrag einer Bietergemeinschaft auf vorläufige Fortführung des Rettungsdienstes im Landkreis Mansfeld-Südharz erfolglos
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 009/11 Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 009/11 Magdeburg, den 3. Juni 2011 (OVG LSA) Antrag einer Bietergemeinschaft auf vorläufige Fortführung des Rettungsdienstes im Landkreis Mansfeld-Südharz erfolglos Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 1. Juni 2011 den Eilantrag einer aus dem Arbeiter-Samariter-Bund und der Johanniter-Unfall-Hilfe bestehenden Bietergemeinschaft mit dem Ziel, über den 31. Mai 2011 hinaus den Rettungsdienst im Landkreis Mansfeld-Südharz zu betreiben, abgelehnt und einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 31. Mai 2011 geändert. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bietergemeinschaft derzeit über keinen Anspruch zur weiteren Durchführung des Rettungsdienstes verfügt. Die Bietergemeinschaft hat derzeit keine vollziehbaren Genehmigungen nach dem Rettungsdienstgesetz zur Durchführung des Rettungsdienstes. Die der Bietergemeinschaft im Jahr 2009 erteilten Genehmigungen hat ein privates Rettungsdienstunternehmen, welches ebenfalls den Rettungsdienst im Landkreis Mansfeld-Südharz durchführen will, mit Klagen vor dem Verwaltungsgericht Halle angefochten. Über diese Klagen ist noch nicht entschieden. Die Klageerhebung des Konkurrenten führt dazu, dass die Bietergemeinschaft von den Genehmigungen derzeit keinen Gebrauch machen kann. Ferner hatte der Vergabesenat beim Oberlandesgericht Naumburg bereits im September 2009 rechtskräftig entschieden, dass ein zwischen dem Landkreis und der Bietergemeinschaft geschlossener Vertrag über die Durchführung des Rettungsdienstes nichtig ist und zugunsten der Bietergemeinschaft keine Rechtswirkungen entfaltet. Die Frage, ob der Rettungsdienst im Landkreis Mansfeld-Südharz zukünftig dauerhaft vom Eigenbetrieb des Landkreises betrieben werden darf oder ob der Landkreis verpflichtet ist, die Durchführung des Rettungsdienstes wieder an ein Rettungsdienstunternehmen zu übertragen, war nicht Gegenstand der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts 3 M 298/11, Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts Halle 3 B 74/11 HAL). Semmelhaack (Pressesprecher) Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: (0391) 606-7075 Fax: (0391) 606-7029 Mail: pressestelle@ovg-md.justiz.sachsen-anhalt.de
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