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Magdeburg, den 21.07.2011

(LG MD) Urteil rechtskräftig: Schulträger haftet für Diebstähle aus einer Umkleidekabine, wenn der Lehrer vergisst, die Umkleidekabine abzuschließen

Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 042/11 Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 042/11 Magdeburg, den 22. Juli 2011 (LG MD) Urteil rechtskräftig: Schulträger haftet für Diebstähle aus einer Umkleidekabine, wenn der Lehrer vergisst, die Umkleidekabine abzuschließen 10 O 2046/10 ¿ 10. Zivilkammer - Staatshaftung Die 10. Zivilkammer des Landgerichts hat mit seit kurzem rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters vom 03.03.2011 entschieden, dass das Land Sachsen-Anhalt einem Berufsschüler 621,25 ¿ Schadensersatz zahlen muss. Am 02.11.2009 gab es in der Berufsschule Wirtschaft und Verwaltung in der Albert-Vater-Strasse in Magdeburg eine Diebstahlsserie, die nicht aufgeklärt wurde. Den 19jährigen Klägern wurden aus dem unverschlossenen Umkleideraum während des Sportunterrichts eine Hose, ein Handy sowie die PKW-Schlüssel entwendet, so dass ein Austausch der Schlösser erforderlich ist.   Die zuständige Lehrerin hat an diesem Tag vergessen, die Umkleideräume zu verschließen. Dies wäre jedoch ihre Aufgabe gewesen. In diesem Versäumnis der Lehrerin hat das Gericht eine Amtspflichtverletzung gesehen. Allerdings hat das Gericht bei dem Handy und der Hose nicht den Neupreis, sondern nur den Zeitwert bei der Berechung der Schadenshöhe anerkannt. Bei dem 1 Jahr alten Handy ist z.B. nach erfolgtem Modellwechsel nur noch 50% des Kaufpreises als Schaden zu ersetzen.   Das beklagte Land hat gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Naumburg eingelegt diese aber kürzlich zurückgenommen. Das Oberlandesgericht hat in einem Beschluss vom 17.05.2011 (2 U 46/11) darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die drei Zivilrichter in Naumburg haben den Fehler der Lehrerin entgegen der Ansicht des Landes nicht mit leichter Fahrlässigkeit (¿Augenblicksversagen¿) sondern mit mittlerer Fahrlässigkeit bewertet. Nicht entscheidend aus Sicht der Naumburger Richter war auch, dass nach der Schulordnung ein Mitbringen von Wertgegenständen nach Möglichkeit nicht erfolgen sollte. Zweifelhaft sei hier bereits, ob ein Handy oder Autoschlüssel überhaupt ¿Wertgegenstände¿ seien. Im Übrigen enthalte die Regelung kein ausdrückliches Verbot, da das Mitbringen nur ¿nach Möglichkeit¿ nicht erfolgen sollte. Christian Löffler Pressesprecher Impressum: Landgericht Magdeburg Pressestelle Halberstädter Str. 8 39112 Magdeburg Tel: (0391) 6 06 20 61 oder -2142 Fax: (0391) 6 06 -20 69 oder -20 70 Mail: pressestelle@lg-md.justiz.sachsen-anhalt.de

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