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Dessau-Roßlau, den 31.08.2011

LVerfG LSAEingemeindung der Gemeinde Schopsdorf in die Stadt Möckern verfassungswidrig Aktenzeichen:     LVG 43/10                             LVG 48/10                             LVG 45/10

Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 009/11 Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 009/11 Dessau-Roßlau, den 1. September 2011 LVerfG LSAEingemeindung der Gemeinde Schopsdorf in die Stadt Möckern verfassungswidrig Aktenzeichen:     LVG 43/10                             LVG 48/10                             LVG 45/10 1.   Das Landesverfassungsgericht hat durch Urteil vom heutigen Tage einer kommunalen Verfassungsbeschwerde der Gemeinde Schopsdorf teilweise stattgegeben (LVG 43/10). Die gesetzliche Regelung über die Auflösung der Gemeinde Schopsdorf und Eingemeindung in die Stadt Möckern ist verfassungswidrig, weil die Anhörung der Bürgerinnen und Bürger verfahrensfehlerhaft war und die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt ist. Die Anhörung erfordert eine so rechtzeitige Auslegung des Gesetzentwurfs und seiner Begründung, dass die Abstimmungsberechtigten diesen inhaltlich zur Kenntnis nehmen, bedenken und gegebenenfalls mit anderen Betroffenen diskutieren können. Hierfür ist eine Bekanntmachung des Gesetzentwurfs 13 Kalendertage vor der Anhörung nicht ausreichend. Die Informationspflicht des Gesetzgebers kann durch die Möglichkeit der Information aus anderen Quellen, etwa der Presseberichterstattung, nicht ersetzt werden. Die Gemeinde Schopsdorf ist damit wieder eigenständig. Zugleich lebt mit dem Urteil des Landesverfassungsgerichts die aufgelöste Verwaltungsgemeinschaft Möckern-Loburg-Fläming teilweise wieder auf und besteht zwischen der Stadt Möckern und der Gemeinde Schopsdorf fort. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde ferner gegen Regelungen des Gesetzes zur Ausführung der Gemeindegebietsreform richtete, blieb sie ohne Erfolg. 2.   Zwei weitere Verfassungsbeschwerden der Gemeinden Angersdorf (LVG 48/10) sowie Thießen (LVG 45/10) hat das Landesverfassungsgericht zurückgewiesen. Der Gesetzgeber hat die Eingemeindungen der Beschwerdeführerinnen in die Einheitsgemeinde Teutschenthal bzw. die Stadt Coswig im Rahmen seines politischen Gestaltungsspielraumes leitbildgerecht vorgenommen. Die gebotene Anhörung ist verfassungsgemäß erfolgt. Pressereferent: Vorsitzender Richter am Landgericht Frank Straube    (0340/202-1445) Impressum: Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt Pressestelle Willy-Lohmann-Str. 29 06844 Dessau-Roßlau Tel: (03 40) 2 02 14 45 Fax: (03 40) 2 02 15 60 Mail: pressestelle@lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de

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