: 49
Magdeburg, den 04.09.2011

Gemeinsame Pressemitteilung - Entwurf für Landesstrafvollzugsgesetz vorgelegt

Ministerium für Justiz und Gleichstellung - Pressemitteilung Nr.: 049/11 Ministerium für Justiz und Gleichstellung - Pressemitteilung Nr.: 049/11 Magdeburg, den 6. September 2011 Gemeinsame Pressemitteilung - Entwurf für Landesstrafvollzugsgesetz vorgelegt Magdeburg (MJ). Ein weiterer Meilenstein auf dem Weg zu einer zeitgemäßen Strafvollzugsgesetzgebung in Deutschland ist erreicht. Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Justizverwaltungen in Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen hat nach eineinhalbjährigen Beratungen den Entwurf für ein einheitliches Strafvollzugsgesetz vorgelegt. Dies teilten die Justizministerinnen und Justizminister der beteiligten Länder heute mit. Sie erklärten hierzu: ¿Wir freuen uns, dass die erfolgreiche Zusammenarbeit unserer Länder mit dem Entwurf für ein Strafvollzugsgesetz seine Fortsetzung gefunden hat. Schon mit dem Jugendstrafvollzugsgesetz und dem Untersuchungshaftvollzugsgesetz haben wir gemeinsam tragfähige Rechtsgrundlagen für diesen überaus sensiblen Bereich unserer Gesellschaft erarbeit und mit Erfolg in die Praxis umgesetzt. Diesen Weg setzen wir nun für den Erwachsenstrafvollzug fort. Der Entwurf  für ein Strafvollzugsgesetz betont die Wiedereingliederung der Gefangenen in die Gesellschaft, verliert aber die Sicherheitsinteressen der Bürgerinnen und Bürger nicht aus dem Blick. Er nimmt die aktuelle Fachdiskussion etwa im Hinblick auf die der Bedeutung einer zielgerichteten therapeutischen Auseinandersetzung der Gefangenen mit ihren Defiziten sowie ihrer beruflichen Qualifizierung für den Übergang in die Freiheit auf.¿ Der Entwurf ist die Basis für die weitere Gesetzgebungsarbeit in den beteiligten Ländern. Wie die Justizministerinnen und -minister betonen, kann es dabei im Hinblick auf landesspezifische Besonderheiten zu Anpassungen im Einzelfall kommen. Die Ministerinnen und Minister sind sich aber einig: ¿Die Zielrichtung stimmt¿. Der Entwurf trägt den Anforderungen an einen konsequent am Resozialisierungsgedanken sowie an rechts- und sozialstaatlichen Erwägungen ausgerichteten Strafvollzug insbesondere durch folgende Vorgaben Rechnung: Es wird ein in der Regel standardisiertes Diagnoseverfahren eingeführt, welches eine zügige und genaue Analyse der jeweils der Straffälligkeit zu Grunde liegenden Ursachen ermöglicht. Hierbei werden auch sog. Schutzfaktoren, nämlich die bestehenden Fähigkeiten der Gefangenen, deren Stärkung einer erneuten Straffälligkeit entgegenwirken kann, in den Blick genommen. Ein deutlicher Schwerpunkt liegt in der Ausrichtung des Vollzugs  auf die Eingliederung der Gefangenen in das Leben in Freiheit, und zwar von Beginn der Haftzeit an. Die erforderlichen Maßnahmen werden im Vollzugs- und Eingliederungsplan frühzeitig festgelegt und nach dessen Maßgabe umgesetzt. Die Anstalt hat ein Netzwerk aufzubauen, das den Gefangenen den Übergang vom Vollzugsalltag in das Leben in Freiheit erleichtert und eine kontinuierliche Betreuung der Entlassenen einschließlich der Fortführung begonnener Maßnahmen gewährleistet. Die sozialen Dienste der Justiz beteiligen sich frühzeitig an der Eingliederungsplanung der Anstalt. Die Möglichkeiten der Erprobung in Lockerungen werden erweitert. Der allgemeine Maßstab des Jugendstrafvollzugsgesetzes wird übernommen, wonach Lockerungen gewährt werden dürfen, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen oder die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden. Darüber hinaus wird in einem Zeitraum von sechs Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung der Maßstab dahingehend verändert, dass Lockerungen, die für die Eingliederung notwendig sind, gewährt werden, wenn eine Flucht oder ein Missbrauch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Auf eine Mitwirkungspflicht wird zwar verzichtet, den Gefangenen wird aber die Notwendigkeit ihrer Mitwirkung zur Erreichung des Vollzugsziels deutlich vor Augen geführt. Maßnahmen, die für die Erreichung des Vollzugsziels als zwingend erforderlich erachtet werden, gehen allen anderen Maßnahmen vor und werden vergütet, um einen finanziellen Anreiz für die Teilnahme zu schaffen. Wesentliche vollzugliche Maßnahmen, die der Verbesserung der Legalprognose dienen, wie beispielsweise Arbeitstherapie, Arbeitstraining und Psychotherapie, werden erstmals definiert. Die Sozialtherapie wird neu ausgerichtet. Anknüpfungspunkt für die verpflichtende Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung ist nicht die der Verurteilung zu Grunde liegende Straftat, sondern die Verringerung einer erheblichen Gefährlichkeit des Täters. Abgestellt wird daher auf die zu erwartenden Straftaten. Erfasst sind Gefangene, von denen schwerwiegende Straftaten gegen Leib oder Leben, gegen die persönliche Freiheit oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu erwarten sind. Da nunmehr auch Gewaltstraftäter verpflichtend in einer sozialtherapeutischen Abteilung unterzubringen sind, wird die Anzahl der Plätze entsprechend zu erhöhen sein. Die im Leistungsbereich vielfach bestehenden Defizite der Gefangenen sollen durch schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeitstraining und Arbeitstherapie beseitigt und deren berufliche Eingliederung  besser als bisher gefördert werden. Daneben wird es Erwerbsarbeit geben, die in erster Linie dem Gelderwerb dient und als Nebenfolge positive Effekte, wie beispielsweise die Stärkung des Selbstwertgefühls oder eine klare Struktur im Tagesablauf, erzielen kann. Einzelunterbringung während der Einschlusszeiten ist als Grundsatz festgeschrieben. Dieser Grundsatz ist elementar, weil er nicht zuletzt auch dem Schutz der Gefangenen vor Übergriffen dient. Er kann nur in Ausnahmefällen aus bestimmten Gründen durchbrochen werden. Der offene und der geschlossene Vollzug sind als gleichrangige Unterbringungsformen vorgesehen, da die Unterbringungsform der Gefangenen allein von ihrer Eignung abhängt. Dem Bedürfnis der Gefangenen nach sozialen Kontakten, insbesondere zur Familie, wird durch eine Verdoppelung der Mindestbesuchsdauer auf zwei Stunden monatlich Rechnung getragen. Auch der Langzeitbesuch wird gesetzlich geregelt. Der Entwurf geht davon aus, dass es nicht nur eine Aufgabe des Staates, sondern der gesamten Gesellschaft ist, an der Eingliederung der Gefangenen mitzuwirken. Information: Der Musterentwurf ist zum besseren Verständnis an das Thüringische Landesrecht angepasst. Er ist auf der Homepage der beteiligten Landesjustizverwaltungen als pdf-Dokument abrufbar. Impressum: Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Domplatz 2 - 4 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6235 Fax: (0391) 567-6187 Mail: presse@mj.sachsen-anhalt.de

Impressum:Ministerium für Justiz und Gleichstellungdes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleDomplatz 2 - 439104 MagdeburgTel:   0391 567-6235Fax:  0391 567-6187Mail:  presse@mj.sachsen-anhalt.deWeb: www.mj.sachsen-anhalt.de

Anhänge zur Pressemitteilung