Pressemitteilung: 6
Halle (Saale), den 25.09.2011

(LAG LSA) Kündigungsschutzverfahren in Sachen des Lehrers Peter L. . / . Land Sachsen-Anhalt

Halle (Saale), den 22. September 2011 (LAG LSA)

Kündigungsschutzverfahren in Sachen des Lehrers Peter L. . / . Land Sachsen-Anhalt

Das Berufungsgericht bestätigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts Magdeburg. Die von dem beklagten Land ausgesprochene fristlose Kündigung ist unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis mit dem Lehrer Peter L. nicht aufgelöst.

Mit am 05.10.2010 verkündeten Urteilen hat das Arbeitsgericht Magdeburg den Kündigungsschutzklagen des Lehrers L. gegen das Land Sachsen-Anhalt stattgegeben.

Dem Lehrer war von seinem Arbeitgeber vorgeworfen worden, eine Schülerin geschlagen zu haben. Die Einlassung des Pädagogen, die Schülerin habe ihn nach vorherigen Beschimpfungen auf seine erkrankte Schulter geschlagen, so dass seine Handlung sich als Abwehrreflex dargestellt habe, hatte der Arbeitgeber im Hinblick auf den Beruf des Pädagogen L., der eine Lösung von Disziplinproblemen durch Handgreiflichkeiten ausschließe, nicht akzeptiert.

Das beklagte Land hat am 08.03.2010 zunächst eine fristlose Kündigung und am 27.08.2010 hilfsweise eine ordentliche fristgerechte Kündigung ausgesprochen. In dem darauf hin von dem Lehrer L. angestrebten beiden Kündigungsschutzverfahren gegen die fristlose Kündigung vom 08.03.2010 und gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 27.08.2010 hatte das Arbeitsgericht Magdeburg festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen L. und dem Land Sachsen-Anhalt durch keine der beiden Kündigungen aufgelöst worden sei.

Gegen beide Urteile ist das beklagte Land in Berufung gegangen.

Berufungsverfahren über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung:
In dem Berufungsverfahren über die fristlose Kündigung vom 08.03.2010 hat das Landesarbeitsgericht (LAG) am 20.05.2011 über die Berufung des beklagten Landes verhandelt und 11 Zeugen gehört. Der am Ende der mündlichen Verhandlung geschlossene widerrufliche Vergleich ist von beiden Parteien wirksam widerrufen worden.

Am 22.09.2011 hat das LAG über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung erneut verhandelt und die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf Einzelfallerwägungen. Vor allem aufgrund der umfangreichen Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2011 - das Berufungsgericht hat 11 Lehrer und Schüler als Zeugen vernommen - hat sich ergeben, dass eine besondere Situation vorgelegen hat, in welcher das Handeln des Lehrers im Zusammenhang mit eskalierenden Verhaltensweisen von Schülern gestanden hat.
Der Personalrat hatte bereits in seiner Stellungnahme zur fristlosen Kündigung vom 26.02.2010 auf die besondere Situation der Auseinandersetzung hingewiesen. Zudem konnte letztendlich nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Handlung des Lehrers um einen Reflex handelte.

Das LAG hat die Revision gegen das Berufungsurteil nicht zugelassen. Soweit das beklagte Land nicht im Wege einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde eine Überprüfung des Berufungsurteils durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) erreicht, ist das Urteil des LAG hinsichtlich der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung endgültig.

Berufungsverfahren über die Wirksamkeit der ordentlichen, fristgerechten Kündigung vom 27.08.2010: Über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 27.08.2010 ist noch keine Berufungsentscheidung ergangen. Termin für das diesbezügliche Berufungsverfahren ist noch nicht bestimmt.

Engshuber
Stellvertretender Pressesprecher

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