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Magdeburg, den 19.10.2011

(OVG LSA) Keine Rundfunkgebühren für die Nutzung eines Autoradios als Zweitgerät in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 011/11 Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 011/11 Magdeburg, den 20. Oktober 2011 (OVG LSA) Keine Rundfunkgebühren für die Nutzung eines Autoradios als Zweitgerät in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 19. Oktober 2011 entschieden, dass Mitglieder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für Autoradios keine zusätzlichen Rundfunkgebühren zu zahlen haben, sofern dieses als Zweitgerät genutzt wird. Die Klägerin ist vom Mitteldeutschen Rundfunk zur Zahlung von Rundfunkgebühren herangezogen worden, weil in dem auf sie zugelassenen Personenkraftwagen ein Autoradio eingebaut war. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie halte mit ihrem nichtehelichen Lebenspartner in der gemeinsamen Wohnung Rundfunkgeräte vor, für die ihr Lebenspartner bereits Rundfunkgebühren zahle, so dass das Autoradio ein gebührenbefreites Zweitgerät sei. Die Klägerin hatte mit der Klage auch in der zweiten Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Wenn mehrere Personen ein Rundfunkgerät gemeinsam benutzten, so seien sie in der ehelichen wie in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beide als Rundfunkteilnehmer anzusehen. Die Regelung über die Rundfunkgebührenbefreiung für Zweitgeräte im Rundfunkgebührenstaatsvertrag stelle nur darauf ab, ob das Zweitgerät von einer natürlichen Person oder dessen Ehegatten vorgehalten werde. Natürliche Person sei indes auch die Klägerin, die gemeinsam mit ihrem nichtehelichen Lebenspartner weitere Rundfunkgeräte in der gemeinsamen Wohnung vorhalte. Ob die das Zweitgerät nutzende Person mit der Person identisch sei, auf die die gemeinsam vorgehaltenen Rundfunkgeräte angemeldet seien, sei nach der Regelung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht von Belang. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da zur Frage der Rundfunkgebührenbefreiung für Zweitgeräte in nichtehelichen Lebensgemeinschaften unterschiedliche Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten vorliegen (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Oktober 2011, Aktenzeichen 3 L 236/11; Vorinstanz: Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 23. Februar 2011, Aktenzeichen 6 A 176/10 HAL). Semmelhaack (stellvertretender Pressesprecher) Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: (0391) 606-7075 Fax: (0391) 606-7029 Mail: pressestelle@ovg-md.justiz.sachsen-anhalt.de

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