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Magdeburg, den 19.10.2011

(OVG LSA) Klage gegen neuen Rangierbahnhof in Halle/Saale abgewiesen

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 013/11 Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 013/11 Magdeburg, den 20. Oktober 2011 (OVG LSA) Klage gegen neuen Rangierbahnhof in Halle/Saale abgewiesen Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 19. Oktober 2011 eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für die neue Zugbildungsanlage in Halle/Saale vom 5. Mai 2010 abgewiesen. Diese Zugbildungsanlage, landläufig auch Rangierbahnhof genannt, soll im Wesentlichen auf dem Gelände des bisherigen Güterbahnhofs zwischen dem Hauptbahnhof Halle/Saale und der Berliner Brücke entstehen. Der Kläger, welcher in unmittelbarer Nähe des geplanten Vorhabens in einem Eigenheim wohnt, hatte geltend gemacht, dass durch die Bauarbeiten und den Betrieb der neuen Bahnanlage sein Grundstück unzumutbaren Lärmimmissionen und Erschütterungen ausgesetzt werde. Das Oberverwaltungsgericht, welches in erster Instanz für die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zuständig war, hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger im gerichtlichen Verfahren mit seinen Einwendungen gegen den Plan nicht mehr gehört werden könne, da er innerhalb der sog. Einwendungsfrist, welche nach Auslegung der Planunterlagen am 2. Juni 2008 bis zum 15. Juli 2008 gelaufen habe, keine Einwendungen bei der zuständigen Behörde erhoben habe. Nach Ablauf der Frist erstmals geltend gemachte Einwendungen seien im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht mehr zu prüfen. Der Einwand des Klägers, in der öffentlichen Bekanntmachung über den Lauf der Einwendungsfrist im Amtsblatt der Stadt Halle/Saale sei das geplante Vorhaben so ungenau bezeichnet worden, dass er nicht habe annehmen können, dass es sich um ein Vorhaben unmittelbar vor seinem Haus handelt und er deshalb innerhalb der Frist keine Einwendungen habe erheben können, ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht zutreffend. Die von der Behörde in der Bekanntmachung gewählte Bezeichnung ¿Neubau Zugbildungsanlage Halle/Saale in der Gemarkung Halle/Saale¿ sei als schlagwortartige Beschreibung des Planvorhabens ausreichend gewesen, um potentiell betroffene Bürger zu veranlassen, Einsicht in die Planunterlagen zu nehmen und gegebenenfalls innerhalb der Frist Einwendungen zu erheben. Der Bürger müsse nicht bereits aus der Bekanntmachung abschließend erkennen können, in welcher Weise und in welchem Ausmaß er von dem Planvorhaben betroffen ist. Es müsse ihm lediglich im Sinne eines ¿Anstoßes¿ die Möglichkeit seiner Betroffenheit so deutlich gemacht werden, dass er zur Einholung weiterer Informationen veranlasst wird. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Oktober 2011, Aktenzeichen 3 K 374/10). Weitere Klagen gegen den neuen Rangierbahnhof in Halle/Saale sind beim Oberverwaltungsgericht nicht anhängig. Semmelhaack (stellvertretender Pressesprecher) Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: (0391) 606-7075 Fax: (0391) 606-7029 Mail: pressestelle@ovg-md.justiz.sachsen-anhalt.de

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