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Magdeburg, den 22.11.2011

(LG MD) Urteil: Auch beim Kauf eines Tieres gelten die allgemeinen Gewährleistungsvorschriften

Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 060/11 Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 060/11 Magdeburg, den 22. November 2011 (LG MD) Urteil: Auch beim Kauf eines Tieres gelten die allgemeinen Gewährleistungsvorschriften 2 S 117/11 ? 2. Zivilkammer Die 2. Zivilkammer des Landgerichts als Berufungsgericht hat mit kürzlich ergangenen Urteil  entscheiden, dass auch beim Tierkauf dem Verkäufer grundsätzlich die Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt werden muss. Die Kläger als Käufer eines Ponys, wollten den Kaufpreis für das Tier vom Verkäufer zurückbezahlt bekommen, da das Tier verhaltensauffällig war. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da auch beim Kauf eines Tieres dem Verkäufer die Möglichkeit eingeräumt werden muss ?Nacherfüllung? zu leisten. Nacherfüllung bedeutet entweder Beseitigung des Mangels (z.B. Reparatur) oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Die Kläger hätten daher dem Verkäufer Gelegenheit geben müssen, entweder die Verhaltensauffälligkeit des Tieres zu ?heilen? oder aber ein anderes Pony ohne Verhaltensauffälligkeiten zu liefern. Die 2. Zivilkammer hat damit klargestellt, das auch beim Tierkauf grundsätzlich die gleichen Gewährleistungsregeln gelten wie beispielsweise beim Kauf eines Fernsehers. Das Urteil ist rechtskräftig. § 90 a Bürgerliches Gesetzbuch BGB Tiere sind keine Sache. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Urteil: Kellersturz oder Vorsicht beim Öffnen von Türen in fremden Häusern 10 O 1672/10 ? 10. Zivilkammer Der Einzelrichter der 10. Zivilkammer hat mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil entschieden, dass eine 55jährige Frau keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz hat. Die 56jährige Klägerin besuchte im Februar 2009 ein Kosmetikstudio in Wernigerode. Auf dem Rückweg von der im Hausflur befindlichen Toilette irrte sich die Klägerin, öffnete die falsche Tür und stürzte eine steile unbeleuchtete Kellertreppe hinab, deren erste Stufe fehlte. Beim Sturz in den Keller verletzte sich die Klägerin, Brille, Uhr und Kleidung wurden beschädigt. Von der Betreiberin des Kosmetikstudios und der Eigentümerin des Grundstücks verlangte die Klägerin Schmerzensgeld von mindestens 4.000 ? und Schadensersatz von rund 700 ?. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Richter hat entschieden dass die Klägerin ihren Unfall allein verschuldet hat. Der Unfall der Klägerin wäre vermeidbar gewesen. Nach eigenen Angaben hat sie das Kosmetikstudio zum ersten Mal besucht. Die Klägerin befand sich folglich in fremden Räumlichkeiten. Derjenige der sich in fremder Umgebung aufhält, ist zu besonderer Vorsicht verpflichtet, um eine Selbstgefährdung auszuschließen. Nur aufgrund eigener Unachtsamkeit ist die Frau die Kellertreppe hinunter gestürzt. Sie ist in den Keller getreten, ohne zuvor das Licht anzuschalten und ohne sich davon zu überzeugen, dass es sich um die richtige Tür handelt. Auch dem Personal des Kosmetikstudios ist kein Vorwurf zu machen. Die Klägerin wurde vom Studio bis zu Toilette begleitet, der Rückweg wurde ihr beschrieben. Mehr kann nicht verlangt werden. Das Urteil ist rechtskräftig nachdem der Klägerin für ihre Berufung vom Oberlandesgericht Naumburg mangels Erfolgssaussicht keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Urteil: Überholt ein PKW Fahrer im Bereich eines Bahnübergangs trotz Überholverbots einen verbotswidrig (durchgezogene Linie) nach links abbiegenden PKW und es kommt zum Zusammenstoß haften beide Fahrer zu je 50 % 10 O 1030/11 ? 10. Zivilkammer Der Einzelrichter der 10. Zivilkammer hat mit kürzlich ergangenen Urteil  entscheiden, dass beide PKW Fahrer zu je 50% schuld sind, wenn ein PKW Fahrer im Bereich eines Bahnübergangs trotz Überholverbots mit einem einen verbotswidrig (durchgezogene Linie) nach links abbiegenden PKW zusammenstößt. Am 15.02.2011 fuhr der Kläger mit seinem Audi im Landkreis Harz. Und wollte unmittelbar hinter einem Bahnübergang w mit seinem Fahrzeug nach links in ein Grundstück abbiegen, um einen Parkplatz zu erreichen. Vor und hinter dem Bahnübergang befand sich eine durchgezogene Mittellinie (Zeichen 295, § 35a StVO). Als der Kläger über die durchgezogene Sperrlinie nach links auf den Parkplatz abbog, kam es zu einer Kollision mit einem VW Golf. Der Golf-Fahrer hatte verbotswidrig im Bereich des Bahnübergangs einen hinter dem Audi befindlichen Pkw überholt und kollidierte schließlich mit dem Audi, weil dieser nach links abbog. An beiden Fahrzeugen entstanden Sachschäden. Die Insassen blieben unverletzt. Das Gericht hat entschieden, dass beiden Fahrern gleichschwere Verkehrsverstöße zur Last zu legen sind. Der Kläger und Audi-Fahrer hat beim Linksabbiegen verbotswidrig die durchgezogene Mittellinie überholt. Zudem hätte er sich beim Abbiegen in ein Grundstück so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der VW-Fahrer hat  gegen die Verkehrsregeln verstoßen, wogegen man sich Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern und Kraftfahrzeuge dort nicht überholt werden dürfen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. § 9 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muss sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. § 19 Abs. 1 StVO Der Straßenverkehr darf sich ? Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. Fahrzeugführer dürfen an Bahnübergängen (Zeichen 151, 156 bis einschließlich Kreuzungsstück von Eisenbahn und Straße) Kraftfahrzeuge nicht überholen. Christian Löffler Pressesprecher Impressum: Landgericht Magdeburg Pressestelle Halberstädter Str. 8 39112 Magdeburg Tel: (0391) 6 06 20 61 oder -2142 Fax: (0391) 6 06 -20 69 oder -20 70 Mail: pressestelle@lg-md.justiz.sachsen-anhalt.de

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