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Magdeburg, den 16.12.2011

Landtag berät Entwurf des neuen Vergabegesetzes Wolff: Mehr Transparenz im Vergabeprozess / Unnötige Bürokratie bei Umsetzung vermeiden

?Das neue Gesetz soll in erster Linie für mehr Transparenz und Qualität im Vergabeprozess stehen. Daran haben neben dem Land und den Kommunen auch die Unternehmen ein großes Interesse. Schließlich geht es darum, dass beim Wettbewerb um öffentliche Aufträge die Konkurrenz nicht durch Absenkung von Sozialstandards vom Markt gedrängt werden kann. Dabei werden wir alles daran setzen, die verwaltungsseitige Umsetzung so zu gestalten, dass den Unternehmen durch das Vergabegesetz keine Hindernisse in den Weg gestellt werden. Schließlich werden ihnen durch steigende Energiekosten, Wassercent oder zusätzliche GEZ-Gebühren derzeit schon einige zusätzliche Lasten aufgebürdet?, sagte Wirtschafts- und Wissenschaftsministerin Prof. Birgitta Wolff in der heutigen Beratung des Entwurfs des geplanten Vergabegesetzes im Landtag.   ?Tariffindung ist Sache der Tarifparteien. Deshalb werden wir über das Vergabegesetz keinen gesetzlichen Mindestlohn durch die Hintertür einführen?, machte die Ministerin klar. Dagegen schaffe das Gesetz die Möglichkeit, soziale und ökologische Aspekte dann berücksichtigen zu können, wenn ein Sachzusammenhang besteht. Wolff: ?Dies gibt der öffentlichen Hand mehr Spielräume für die Ausschreibung von Vergabeleistungen, ohne die Transparenz des Verfahrens zu beeinträchtigen.? Es müsse aber immer noch darum gehen, dass die öffentliche Hand die wirtschaftlichste Leistung erhält. ?Dabei gehe es nicht um den niedrigsten Preis, sondern um das beste Preis-Leistungs-Verhältnis?, sagte die Ministerin.   Hintergrund: Das neue Vergabegesetz soll bei öffentlichen Auftragsvergaben einen fairen Wettbewerb und die Einhaltung sozialer Standards gewährleisten. Es soll für Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (5 Millionen Euro für Bauleistungen sowie 200.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen) zur Anwendung kommen. Zudem ist eine Wertgrenze von 50.000 Euro für Bauaufträge sowie von 20.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen vorgesehen, um bei kleineren Aufträgen unverhältnismäßige Kosten bei Auftraggeber und -nehmer zu vermeiden.

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