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Halle (Saale), den 22.12.2011

Beschluss des Kreistages bleibt bestehen ? Landkreis soll schnellstmöglich Frage der Beihilfe klären

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 149/11 Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 149/11 Halle (Saale), den 9. Dezember 2011 Beschluss des Kreistages bleibt bestehen ? Landkreis soll schnellstmöglich Frage der Beihilfe klären Das Landesverwaltungsamt wurde am 10. November 2011 durch einen Widerspruch des Landrates des Salzlandkreises Ulrich Gerstner veranlasst, über die Rechtmäßigkeit eines Kreistagsbeschlusses über die Veräußerung der Salzland-Kliniken zu befinden. Nach Abstimmung mit dem Innenministerium und nach eingehender Plausibilitätsprüfung der vom Landkreis zur Verfügung gestellten Angaben und Daten wird 1.   der Beschluss des Kreistages nicht beanstandet, aber 2.   es wird dem Landkreis dringend empfohlen, die Bestätigung der europarechtlichen Konformität für eine Annahme des Angebots der AMEOS- Gruppe bei der EU-Kommission einzuholen Darüber wurde der Landkreis am vergangenen Freitag in einem umfangreichen Schriftsatz informiert. Zur Begründung erklärt das Landesverwaltungsamt, dass nach geltendem Recht (§ 65 LKO LSA und §§ 105 GO LSA) bei einer Veräußerung kommunalen Eigentums in der Regel der volle Wert ausschlaggebend sein muss. Nach den dem Landesverwaltungsamt vorliegenden Informationen entspricht das Angebot der AMEOS nicht dem höchsten Preis. Doch enthält dieses Angebot zusätzliche, nicht dem Kaufpreis zuzurechnende lukrative Angebotsanteile, die den Kaufpreis erheblich aufwerten. Allerdings ist das Landesverwaltungsamt nicht befugt zu entscheiden, ob die Annahme dieses Angebots unter Berücksichtigung der weiteren Angebotsanteile eine unzulässige Beihilfe* darstellt. Deshalb empfiehlt das Landesverwaltungsamt, diese Frage schnellstmöglich bei der zuständigen Behörde klären zu lassen. Die EU-Kommission hat zwei Monate Zeit für eine vorläufige Prüfung, ob sie eine Freigabe erteilt oder in ein förmliches Prüfverfahren einsteigen will. Sollte die Prüfung ergeben, dass das Angebot der AMEOS-Gruppe nicht gegen Beihilfegrundsätze verstößt, ist der Beschluss des Landkreises, die Kliniken an AMEOS zu veräußern, europarechtlich unbedenklich. Damit würde dem Verkauf an AMEOS nichts entgegenstehen. ?Die Frage der Beihilferelevanz ist von besonderem Gewicht für dieses Verfahren. Diese Frage unberücksichtigt und damit ungeklärt zu lassen, ist nicht zu verantworten, da eine spätere Negativentscheidung der Kommission zur Rückabwicklung des Kaufvertrages und damit zu einem erheblichen Schaden für den Landkreis führen würde.?, erklärt der Präsident des Landesverwaltungsamtes Thomas Pleye. Das Landesverwaltungsamt macht in seinem Bescheid weiterhin deutlich, dass ein Zuschlag an die HELIOS Kliniken GmbH mit einem erheblichen kartellrechtlichen Risiko belastet ist. * Was ist Beihilfe: Als ?Beihilfen? (Subventionen) gelten vereinfachend öffentliche Zuwendungen, die dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. Beispiele sind zinsverbilligte Darlehen, Zuschüsse, Bürgschaften, Garantien oder Beteiligungen. Beihilfen an Unternehmen sind nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nur mit dem gemeinsamen Markt vereinbar, soweit sie sich nicht negativ auf den innergemeinschaftlichen Wettbewerb auswirken. Eine Begünstigung im Sinne des Europäischen Beihilferechts ist jede Maßnahme, die gleich in welcher Form (durch Tun oder Unterlassen), die Belastungen verringert, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hätte. Eine Begünstigung ist folglich jedenfalls in jeder geldwerten Leistung zu erblicken, der keine marktgerechte Gegenleistung gegenübersteht. Hintergrund: Die Aufgabe der Kommunalaufsicht im Landesverwaltungsamt ist es, bei einem Widerspruch eines Landrates, über dessen Rechtmäßigkeit zu entscheiden. Der Salzlandkreis hatte sich im Jahr 2010 entschlossen, die defizitär laufenden Salzlandkliniken, die sich in kommunaler Trägerschaft befinden, an private Betreiber zu veräußern. Im Rahmen einer entsprechenden Ausschreibung konnten zwei Bieter ermittelt werden, zum einen die HELIOS Kliniken GmbH und zum anderen die AMEOS-Gruppe. In einem ersten Beschluss hatte sich der Landkreis für den Verkauf an die AMEOS-Gruppe entschieden. Dagegen hatte der Landrat des Salzlandkreises Ulrich Gerstner Widerspruch eingelegt. Auch einen zweiten Beschluss des Landkreises hatte der Landrat mit einem Widerspruch belegt und den Vorgang dem Landesverwaltungsamt zur Entscheidung vorgelegt. Ein Landrat muss den Beschlüssen des Kreistages widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass diese gesetzeswidrig sind. (§ 51 Abs. 3 S. 1 LKO LSA) Der Landrat hat einen Verstoß gegen geltendes Recht (§ 105 GO LSA) angenommen. Er ist nach einer gewissenhaften Prüfung in dieser rechtlich wie tatsächlich äußerst schwierigen Fallkonstellation zu der Auffassung gelangt, dass der Beschluss des Kreistages gesetzeswidrig ist. Infolge dessen war der Landrat verpflichtet, dem Beschluss zu widersprechen und die Entscheidung der Kommunalaufsicht einzuholen. Dieser Verantwortung für den Landkreis ist der Landrat mit der Vorlage bei dem Landesverwaltungsamt gerecht geworden. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1246 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

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