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Halle (Saale), den 22.12.2011

Landesverwaltungsamt legt Revision im Fall Battke ein

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 152/11 Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 152/11 Halle (Saale), den 20. Dezember 2011 Landesverwaltungsamt legt Revision im Fall Battke ein Nach ausführlicher Abwägung aller Umstände hält das Landesverwaltungsamt an seiner Rechtsauffassung im Fall Battke fest. Seitens des Landes wurde daher fristgerecht Revision gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Magdeburg vor dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Hintergrund: Mit der Bestellung nimmt ein Bezirksschornsteinfegermeister im Auftrag des Staates in weitem Umfang Aufgaben der Gefahrenabwehr insbesondere im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes wahr. Er handelt als sog. ?Beliehener?, der seine öffentlichen Aufgaben als Behörde wahrnimmt und in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht. In dieser Funktion erlässt er belastende Bescheide, erhebt Gebühren und hat mit dem Kehrbuch personenbezogene Daten von Grundstückseigentümern seines Kehrbezirks zu verwalten. In dem ihm zugewiesenen Kehrbezirk übt er hoheitliche Rechte aus und unterliegt zugleich der Aufsicht des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt. Er darf die Wohn- und Geschäftsräume in seinem Bezirk betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ist hierfür eingeschränkt. Ein Bürger handelt ordnungswidrig, wenn er den Aufforderungen des Bezirksschornsteinfegermeisters nicht nachkommt. Dieser kann seine Maßnahmen notfalls unter Vollzugshilfe der Polizei durchführen. Ausstehende Gebühren kann er durch Verwaltungsakt seiner Aufsichtsbehörde beitreiben lassen. Da ein Bezirksschornsteinfegermeister funktional Teil der öffentlichen Verwaltung ist, gehört nach Auffassung des Landesverwaltungsamtes auch die Verfassungstreue zu seinen Eignungsvoraussetzungen. Eine einschlägige Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen ist nicht vorhanden. Für die Berufsgruppe der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, die ebenfalls mit der Wahrnehmung von Hoheitsbefugnissen beliehen sind, hatte das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 12.11.1997, A 1 S 99/96) jedoch entschieden, dass die Anforderungen der Verfassungstreue auch für die beliehene Privatperson gelten. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dies für Bezirksschornsteinfeger nicht anzunehmen, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage im Schornsteinfegerrecht gebe. Zeitlicher Ablauf Widerrufsverfahren gegen Herrn Battke 1. 10.04.2008 ? Widerruf der Bestellung des Herrn Battke zum Bezirksschornsteinfeger 2. 25.07.2008 ? Beschluss des VG Halle: Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Herrn Battke vom 25.04.2008 3. 01.12.2008 ? Beschluss des OVG: Zurückweisung der Beschwerde des LVwA gegen den o. g. Beschluss des VG Halle 4. 29.04.2010 ? Urteil des VG Halle: Aufhebung des Widerrufsbescheides vom 10.04.2008 5. 03.06.2010 ? Antrag des LVwA?s auf Zulassung der Berufung 6. 14.04.2011 ? Beschluss des OVG: Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung 7. 10.11.2011 ? Urteil des OVG: Zurückweisung der Berufung des LVwA gegen das Urteil des VG Halle vom 29.04.2010, das den Widerruf der Bestellung des Klägers (Herr Battke) zum Bezirksschornsteinfeger für rechtwidrig erklärte. Das OVG hat ausdrücklich die Revision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen, damit der Rechtsbegriff der ?persönlichen Zuverlässigkeit? gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 Schornsteinfegergesetz geklärt werden kann. 8. 14.12.2011 ? Einlegung der Revision vor dem BVG gegen die Entscheidung des OVG. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1246 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

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