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Halle (Saale), den 10.01.2012

(LSG LSA) Zur Rückzahlungspflicht von Eingliederungszuschüssen

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 010/11 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 010/11 Halle, 8. November 2011 (LSG LSA) Zur Rückzahlungspflicht von Eingliederungszuschüssen Ein dem Arbeitgeber geleisteter Eingliederungszuschuss muss zurückgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer schon während der Nachbeschäftigungszeit entlassen wird. Dies gilt aber nicht, wenn die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz zulässig war. Ein Arbeitgeber hatte für sieben Monate die Hälfe der Lohnkosten als Zuschuss erhalten. Er kündigte dem Arbeitnehmer schon kurz nach dem Ende der Förderung; der wehrte sich nicht dagegen. Die Behörde forderte daraufhin 1.800 ? vom Arbeitgeber zurück. Seine Klage gegen die Rückforderung blieb erfolglos. Die Richter sahen in den unterschiedlichsten und widersprüchlichen Vorwürfen gegen den Arbeitnehmer keine nachgewiesenen Kündigungsgründe. Auch wenn für den Arbeitgeber als Kleinunternehmer das Kündigungsschutzgesetz nicht gelte, hätten die Voraussetzungen einer sozial gerechtfertigten Kündigung erfüllt sein müssen. Die Berufsausübungsfreiheit sei dadurch nicht verletzt, weil der Arbeitgeber auf eine Förderung des Beschäftigungsverhältnisses hätte verzichten können. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Mai 2011, L 5 AS 62/08, nicht rechtskräftig Hintergrund: Nach § 221 Abs. 2 SGB III in der maßgeblichen Fassung sind Eingliederungszuschüsse teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraumes oder einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird. Dies gilt nicht, wenn 1.   der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen, 2.   eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war, 3.   die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat oder 4.   der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat. Impressum: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Pressesprecher: VRLSG Carsten Schäfer Thüringer Straße 16 06112 Halle Tel: (0345) 220-2113 Fax: (0345) 220-2103 und -2104 E-Mail: presse.lsg@justiz.sachsen-anhalt.de

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