(LSG LSA) Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung gerichtlich überprüfbar
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 002/12 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 002/12 Halle, 24. Januar 2012 (LSG LSA) Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung gerichtlich überprüfbar Wenn die gesetzliche Krankenkasse Zusatzbeiträge erhebt, kann der Versicherte dagegen klagen. Die Kontrolle der formellen Voraussetzungen und der Höhe der Zusatzbeiträge ist nicht den Aufsichtsbehörden vorbehalten. Notwendig ist ein voraussichtliches Finanzdefizit für das laufende Geschäftsjahr. Dafür ist vorab eine Schätzung der Krankenversicherung erforderlich, die von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden darf. Nur eine willkürliche und sachfremde Prognose kann das Gericht beanstanden. Einwände des Versicherten zu Einsparpotentialen - wie die Einstellung einer Service-Hotline - werden nicht berücksichtigt. Schließlich ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Zusatzbeitrags eine ordnungsgemäße Belehrung über das Sonderkündigungsrecht. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. November 2011, L 10 KR 33/11 B ER, rechtskräftig Impressum: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Pressesprecher: VRLSG Carsten Schäfer Thüringer Straße 16 06112 Halle Tel: (0345) 220-2113 Fax: (0345) 220-2103 und -2104 E-Mail: presse.lsg@justiz.sachsen-anhalt.de
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