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Magdeburg, den 14.02.2012

Berichterstattung der Bild-Zeitung ?Kirchensteuer?

Finanzminister Jens Bullerjahn hat heute auf die von der Bild-Zeitung Halle offensichtlich falsche Behauptung, tausende Bürgerinnen und Bürger in Sachsen-Anhalt müssten mit Nachforderungen zur Kirchensteuer rechnen, erklärt:   ?Das ist schlicht und einfach falsch. In den Finanzämtern Sachsen-Anhalts findet keine Digitalisierung von Akten statt. Es ist für mich nicht nachvollziehbar, wie das Finanzamt so von einer bisher nicht bekannten Kirchenzugehörigkeit erfahren haben soll. Einen Einzelfall so zu verallgemeinern, wie es in dem Artikel dargestellt wurde, ist unseriös.?   Bereits 1992 haben die Meldebehörden und die Kirchen ihre Listen in Bezug auf eine Religionszugehörigkeit der Steuerpflichtigen abgeglichen. Damit haben die Meldebehörden die Zugehörigkeit zahlreicher Bürgerinnen und Bürger zu einer Religionsgemeinschaft erstmals festgestellt. Das Ergebnis wurde in der Vergangenheit auf den Lohnsteuerkarten dokumentiert. Künftig werden diese Daten in einer Datenbank zur Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gespeichert. Die ELStAM wird ab 2013 die Papierlohnsteuerkarte ersetzen. Es ist nicht auszuschließen, dass im Zuge dieser Umstellung der eine oder andere unstimmige Fall auftauchen wird. Das können aber nur  Einzelfälle sein. Die Schlussfolgerung, dies würde Tausende betreffen, entbehrt jeder Grundlage und führt  zu unnötigen Verunsicherungen bei den Leserinnen und Lesern, wie vermehrte Rückfragen bei den Finanzämtern heute bereits zeigten.   Zur Rechtslage:   Sofern dem Finanzamt bekannt wird, dass ein Steuerpflichtiger kirchensteuerpflichtig ist, muss es Kirchensteuer nach Maßgabe des Kirchensteuergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt festsetzen. Hat der Steuerpflichtige in der Vergangenheit eine bereits bestehende Kirchenzugehörigkeit nicht angegeben, muss in allen noch offenen Veranlagungen rückwirkend Kirchensteuer festgesetzt werden. Eine Beschränkung auf die letzten vier Veranlagungszeiträume ergibt sich in der Regel aus der Festsetzungsverjährung des § 169 Absatz 2 Nr. 2 Abgabenordnung.  

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