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Magdeburg, den 23.04.2012

Schulgesetz-Entwurf zur Anhörung freigegeben

Mit der Novellierung des Schulgesetzes ist heute eines der wichtigsten Vorhaben der schwarz-roten Regierungskoalition in Sachsen-Anhalt im Kabinett erstmals beraten worden. Der Gesetzentwurf gilt der Umsetzung von schulpolitisch wichtigen Vorhaben der Landesregierung, vor allem der Ermöglichung der Einführung der Gemeinschaftsschule auf freiwilliger Basis. Das Kabinett billigte den Entwurf und gab ihn zur Anhörung frei.   ?Mit der Einführung der Gemeinschaftsschule wollen wir unser bestehendes Schulsystem sinnvoll ergänzen?, so Kultusminister Stephan Dorgerloh. ?Wir wollen die Möglichkeit einer Gemeinschaftsschule schaffen, die alle allgemeinbildenden Abschlüsse anbietet und Schüler noch stärker individuell fördert. Neben mehr Bildungsgerechtigkeit durch längeres gemeinsames Lernen soll auch der demographischen Entwicklung Rechnung getragen werde. Die Gemeinschaftsschule hilft, alle Schulabschlüsse in der Region zu halten.?   Darüber hinaus werden in der Schulgesetz-Novelle außerdem die Genehmigung von Schulen in freier Trägerschaft, die Eigenständigkeit von Schulen bei der Verwaltung ihrer Budgets sowie Regelungen zur Datenerhebung von Schülern neu geregelt.   Die neuen Regelungen im Einzelnen Das neue Schulgesetz regelt ? unter Berücksichtigung einschlägiger Erfahrungen anderer Bundesländer ? in einem neuen § 5b das Verfahren der Umwandlung bestehender Schulen in eine Gemeinschaftsschule und ihre Rolle im Schulnetz.   Änderungen im novellierten Gesetz betreffen auch die Schulen in freier Trägerschaft: Die anderen Bundesländer haben in ihren Schulgesetzen bzw. den Privatschulgesetzen die Regelung, dass die Genehmigung erlischt, wenn die Ersatzschule nicht innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der Genehmigung eröffnet wird, wenn sie geschlossen wird oder wenn ein Jahr lang kein Unterricht erteilt worden ist. Dies wird nun mit § 16 auch in Sachsen-Anhalt schulgesetzlich eingeführt.   Um die Eigenständigkeit der Schulen weiter zu stärken, sind in § 24 mit Budgets und deren überjähriger Verwendung sowie der Möglichkeit Girokonten einzurichten auch in diesem Bereich nun gesetzliche Voraussetzungen geschaffen worden, selbständiger und eigenverantwortlicher zu agieren.   In § 84a des Schulgesetzes werden Regelungen zur Datenerhebung getroffen. Durch die Änderung des § 84a sollen die erforderlichen rechtlichen Grundlagen für eine zeitgemäße Datenverarbeitung geschaffen werden, deren Ergebnisse eine Evaluierung des Bildungswesens ermöglichen. Die Verordnungsermächtigung regelt die Möglichkeit der Erfassung, Weitergabe und Sicherheit der Daten mit konkreten Vorgaben zu der Art und Weise der Erfassung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung der Daten, der Vergabe einer Schüleridentifikationsnummer sowie den zu regelnden Verfahren der Datenerfassung unter Berücksichtigung notwendiger datenschutzrechtlicher und statistikrechtlicher Anforderungen. Die Regelung umfasst auch eine Berechtigung der obersten Schulbehörde zur Erfassung anonymisierter Individualdaten von Schülerinnen und Schülern.      

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