Ferienjobs - Das Jugendarbeitsschutzgesetz macht keine Ferien
Wenn es am 20. Juli die Zeugnisse gibt und damit die Ferien beginnen, nutzen nicht wenige Schülerinnen und Schüler die freie Zeit auch, um ihre Ferienkasse zu füllen. Ferienjobs bringen zusätzliches Taschengeld und gewähren erste Einblicke in das Berufsleben. Allerdings gibt es beim Arbeiten in den Ferien auch Einiges zu beachten. Nicht nur während der Berufsausbildung, sondern auch im Rahmen eines Ferienjobs für Schülerinnen und Schüler gelten die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Folgende Hinweise sind zu beachten, damit es keine bösen Überraschungen gibt: Jugendliche müssen mindestens 15 Jahre alt sein, um eine Beschäftigung aufnehmen zu können. Insgesamt dürfen sie vier Wochen im Jahr arbeiten. Wie diese Zeit auf das Jahr verteilt wird, bleibt jedem Einzelnen überlassen. Theoretisch ginge also, zwei Wochen in den Sommer- und je eine Woche in den Winter- und Herbstferien. Die Arbeitszeit darf acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche prinzipiell nicht übersteigen. Pausen zählen dabei nicht mit. Grundsätzlich gilt die 5-Tage-Woche. Eine Beschäftigung darf nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr erfolgen. Vom Arbeitsende bis zum Beginn der Arbeit am nächsten Morgen muss eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwölf Stunden garantiert sein. Jugendliche aller Altersstufen dürfen grundsätzlich nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden. Auch Akkordarbeit, wie zum Beispiel die Arbeit am Fliessband, wo sich die Bezahlung nach der geleisteten Arbeitsmenge bzw. Stückzahl richtet, ist untersagt. Die Jugendlichen müssen generell bei der Arbeit vor gesundheitlichen Gefahren wie Lärm oder Gefahrstoffen geschützt sein. Das ist Pflicht des Arbeitgebers. Dazu gehört auch, dass die Jugendlichen vor Arbeitsaufnahme über mögliche Unfallgefahren und deren Vermeidung unterwiesen werden. Jedes Unternehmen ist pflichtunfallversichert. Somit sind die Schülerinnen und Schüler während des Ferienjobs über den Arbeitgeber versichert. Beiträge zu den Sozialversicherungen fallen in der Regel bei Ferienjobs für Schülerinnen und Schüler nicht an. Ausführliche Informationen zum Thema Ferienjobs sind auch zu finden auf der Internetseite des Landesamtes für Verbraucherschutz unter www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de in der Rubrik Publikationen.
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