(LSG LSA) Hartz IV: Kein Geld für Rechtsliteratur
800x600 Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE MicrosoftInternetExplorer4 st1:*{behavior:url(#ieooui) } /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman","serif";} Ein Bezieher von SGB II-Leistungen wollte von der ARGE einen Sonderbedarf i.H.v. 1.318 ? zur Anschaffung von Rechtsliteratur haben. Diese sei notwendig, um sich gegen die verhängten Sanktionen und Eingliederungsvereinbarungen zur Wehr setzen zu können. Weder das Amt noch die Gerichte gaben ihm recht. Es liege kein unabweisbarer besonderer Bedarf vor, der für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich sei. Deshalb müsse die gewünschte Literatur aus der Regelleistung finanziert werden. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Juni 2012, L 5 AS 322/10, nicht rechtskräftig Hintergrund: Nach dem SGB II werden - neben den Unterkunftskosten - die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form einer Pauschale (derzeit 374 ? für Alleinstehende) bewilligt. Nur ausnahmsweise ist ein Mehrbedarf anzuerkennen, wenn im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Dieser muss der Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichen (§ 21 Abs. 6 SGB II).
Impressum:Landessozialgericht Sachsen-AnhaltPressestelleThüringer Straße 1606112 Halle (Saale)Tel: 0345 220-2122 Fax: 0345 220-2103 und -2104 Mail: presse.lsg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lsg.sachsen-anhalt.de