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Magdeburg, den 19.09.2012

(VG-MD) Eilantrag gegen die Ernennung der Landesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen abgelehnt

Normal 0 21 false false false MicrosoftInternetExplorer4 Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom heutigen Tage einen Eilantrag abgelehnt, der darauf gerichtet war, dem Ministerpräsidenten zu untersagen, die am 12. Juli 2012 vom Landtag mehrheitlich gewählte Pfarrerin Birgit Neumann-Becker zur neuen Landesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen zu ernennen. Der Antragsteller hatte sich auch auf das Amt des Landesbeauftragten beworben. Bei der Wahl durch den Landtag waren aber keine Stimmen auf ihn entfallen.   Der Antragsteller machte mit seinem Eilantrag geltend, die Wahl verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung aller zur Wahl gestellten Bewerber und das Gebot eines fairen Verfahrens. Er habe sich nicht bei den Abgeordneten vorstellen dürfen. Außerdem seien die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber nicht vor der Wahl den Abgeordneten zur Kenntnis gegeben worden. Die Wahl von Frau Neumann-Becker habe vielmehr bereits festgestanden.   Das Gericht hat keine rechtlichen Verstöße festgestellt, auf die sich der Antragsteller berufen könnte. Es hat ausgeführt, dass die Wahl der/des Landesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen durch den Landtag gerichtlich nur eingeschränkt dahingehend überprüfbar sei, ob der gewählte Bewerber die formellen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ernennung zur/zum Landesbeauftragten erfülle und das Wahlverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Den Abgeordneten sei im Hinblick auf die erforderliche Eignung der Bewerber ein weiter Einschätzungsspielraum eingeräumt.   Hiervon ausgehend sei die am 12. Juli 2012 durchgeführte Wahl nicht zu beanstanden. Es sei allein Sache der Abgeordneten und Fraktionen, sich über einzelne Bewerber zu informieren und diese ggf. zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Hierzu habe auch genügend Gelegenheit bestanden. Dass im Vorfeld der Wahl politische Mehrheiten organisiert worden seien, entspreche der rechtlich nicht zu beanstandenden parlamentarischen Übung. Auch bestünden keine Zweifel an der Eignung der gewählten Bewerberin, die Aufgaben der Landesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen wahrzunehmen. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingelegt werden. Aktenzeichen: 5 B 203/12 MD st1:*{behavior:url(#ieooui) } /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman"; mso-ansi-language:#0400; mso-fareast-language:#0400; mso-bidi-language:#0400;}

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