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Halle (Saale), den 30.09.2012

Landesverwaltungsamt lehnt Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung ab

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 029/12 Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 029/12 Halle (Saale), den 1. Juni 2012 Genehmigungsverfahren für Umschlagplatz Obernessa Landesverwaltungsamt lehnt Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung ab Das Landesverwaltungsamt hat den Antrag einer Logistikfirma auf Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Genehmigung abgelehnt. Damit darf die Logistikfirma  einen beabsichtigten Umschlagplatz für gefährlichen Müll in Obernessa (Burgenlandkreis) vorerst nicht in Betrieb  nehmen und einen damit verbundenen Bau entsprechender Anlagen und Sicherheitsvorkehrungen (Abzäunungen etc.) nicht beginnen. Die sofortige Vollziehung einer Genehmigung erlaubt dem Besitzer einer Genehmigung, dass er mit allen Handlungen, die er genehmigt bekommen hat, sofort beginnen kann. Dies kann er auch dann tun, wenn gegen seine Genehmigung eine Klage bei Gericht anhängig ist. Das würde in diesem konkreten Fall bedeuten, dass die Logistikfirma sofort mit dem Umschlagen gefährlicher Abfälle von der Schiene auf LKW beginnen könnte. Gegen die Genehmigung selbst hatte eine Anwohnerin geklagt. In diesem Zusammenhang hatte das Landesverwaltungsamt die Anwohnerin über den Antrag auf Sofortvollzug der Logistikfirma informiert und im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Davon hatte die Anwohnerin Gebrauch gemacht. Im Ergebnis der Anhörung hat das Landesverwaltungsamt den Antrag der Logistikfirma auf Sofortvollzug ihrer Genehmigung abgelehnt. Die Behörde hatte abzuwägen, ob das private wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin derart hoch einzustufen und das Abwarten des Ausgangs der durch eine Anwohnerin eingelegten Klage nicht hinnehmbar war. Dieses höhere Interesse konnte die Logistikfirma nicht darstellen. Deshalb wurde der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung nun abgelehnt. Zeitgleich hat jedoch die Logistikfirma bei Gericht einen Antrag eingereicht, mit dem Ziel die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer Genehmigung gerichtlich zu erstreiten. Dieser Antrag ist anhängig, eine Terminierung zur Verhandlung gibt es derzeit noch nicht. Hintergrund Im April 2009 hatte eine Firma beim zuständigen Landesverwaltungsamt einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Umschlagen von gefährlichen Abfällen in Obernessa gestellt. Diesen Antrag hatte das Landesverwaltungsamt im Juli 2011 abgelehnt, da das Landesverwaltungsamt den Geschäftsführer der Firma für nicht zuverlässig hält. Gegen diese Entscheidung klagte die Firma umgehend. Ein Urteil in diesem Rechtsstreit gab es nicht, da dem Landesverwaltungsamt und dem Gericht ein Betreiberwechsel bekannt gegeben wurde. Diese neue Firma ( eine Logistikfirma ) hatte den ursprünglichen Antrag aufrecht erhalten, sodass das Landesverwaltungsamt unter diesen neuen Voraussetzungen eine Entscheidung treffen und in der Folge die Genehmigung im Januar 2012 erteilen musste, da aus Sicht der Behörde keine rechtlichen Grundlagen vorlagen, eine Genehmigung des Umschlagplatzes zu verweigern. Gegen diese Genehmigung hatte die Anwohnerin im März dieses Jahres Klage eingereicht. In einem solchen Fall sieht das Verwaltungsverfahrensrecht vor, dass der Genehmigungsinhaber (in diesem Fall die Logistikfirma) beim Landesverwaltungsamt einen Antrag auf sofortige Vollziehung der Genehmigung stellen kann. Dies hatte die Logistikfirma Ende März dieses Jahres getan. Das Landesverwaltungsamt ist gesetzlich verpflichtet, einen solchen Antrag zu prüfen. Die Prüfung ergab nun, dass der Antrag abzulehnen ist. Zusammenfassend ist folgendes festzustellen: Die Logistikfirma darf den beantragten Umschlagplatz nicht in Betrieb nehmen und keine Bauleistungen auf dem Gelände betreiben Die Logistikfirma hat bei Gericht einen Antrag auf Sofortvollzug ihrer Genehmigung eingereicht. Eine Entscheidung in dieser Sache bleibt abzuwarten Eine Anwohnerin hat gegen die Genehmigung eines Umschlagplatzes in Obernessa geklagt. Diese Klage ist bei Gericht anhängig. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

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