Präventionsartikel rund ums Thema "Alkohol im Straßenverkehr"
Polizei gibt Tipps Alle Jahre wieder und wie Sie gut ins neue Jahr kommen Weihnachtszeit, Familienzeit, Weihnachtsmarkzeit - für manchen die schönste Zeit des Jahres. Viele unserer Mitmenschen verbinden die Suche nach Geschenken mit einem Besuch auf dem Weihnachtsmarkt. Wenn auch noch die Witterungsbedingungen dazu passen, dann stimmt das Feeling. Eine weihnachtlich Kulisse, alles in glitzerndem Schnee gepudert und das bei strahlendem Sonnenschein. Da ist es verlockend, sich insbesondere bei eisiger Kälte beim Glühwein ?aufzuwärmen?. Er schmeckt lecker und ist sehr beliebt. Doch es lauern auch Gefahren, nämlich dann, wenn man mit einem Fahrzeug unterwegs ist, denn Glühwein ist gegebenenfalls durch die Zugabe von Spirituosen hochprozentig. Deshalb wird die Wirkung teilweise unterschätzt. Damit es keine böse Bescherung vor dem oder zum Fest gibt, hier ein paar Hinweise zur Beachtung: Folgende Unterschiede gibt es: Als Fahrer eines Kraftfahrzeuges kann sowohl eine Ordnungswidrigkeit als auch eine Straftat begangen werden. Als Radfahrer kann man ?nur? eine Straftat in Bezug auf den Genuss von alkoholischen Getränken begehen. Werden bei einem Radfahrer 1,6 oder mehr Promille festgestellt, ist dies eine Straftat nach § 316 des Strafgesetzbuches (Trunkenheit im Verkehr) Werden bei einem Kraftfahrzeugführer, ohne Beteiligung an einem Unfall, 0,5 bis 1,09 Promille festgestellt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes dar und wird wie folgt geahndet: Bei erstmaligem Verstoß 500 Euro Bußgeld 4 Punkte 1 Monat Fahrverbot Bei bereits einem Verstoß 1000 Euro Bußgeld 4 Punkte 3 Mon. Fahrverbot Bei mehreren Verstößen 1500 Euro Bußgeld 4 Punkte 3 Mon. Fahrverbot Wird ein Wert im Blut bei Kraftfahrzeugführern ab 1,1 Promille festgestellt, ist dies eine Straftat und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet. In jedem Fall wird sofort der Führerschein sichergestellt oder notfalls auch zwangsweise beschlagnahmt. Das heißt, dass derjenige dann ab sofort kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug mehr führen darf. Tut er es trotzdem, wäre das eine weitere Straftat, nämlich ?Fahren ohne Fahrerlaubnis?. Im Übrigen kann auch bei Radfahrern, insofern er im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, ebenfalls ein Fahrverbot verhängt werden. Ist man hingegen an einem Verkehrsunfall, auch wenn man ihn nicht selbst verursacht hat, beteiligt, kann man schon ab 0,3 Promille zur Verantwortung gezogen werden. Aber: Bei Kraftfahrzeugführern in der Probezeit oder unter 21 Jahren gilt die Null-Promille-Grenze! Empfehlenswert ist in jedem Fall, dass man lieber nicht mit einem Auto fährt, wenn man Alkohol getrunken hat. Auch der Restalkohol ist nicht zu unterschätzen. Pro Stunde wird etwa 0,1 Promille Alkohol im Blut abgebaut. Das kann durch nichts, auch nicht durch Bewegung, beschleunigt werden. Wenn also jemand am Abend ordentlich Alkohol zu sich genommen hat und vielleicht um 22.00 Uhr 1,6 Promille intus hat, so könnte er morgens 06.00 Uhr noch nicht mit einem Kraftfahrzeug fahren. Er hätte immer noch cirka 0,8 Promille im Blut und würde somit zumindest eine Ordnungswidrigkeit, im Falle eines Unfalles sogar eine Straftat, begehen. So leicht sollte niemand seine Fahrerlaubnis aufs Spiel setzen. Oftmals ist man schon aus arbeitstechnischen Gründen auf das Auto angewiesen. Zudem wird es teuer. Oft sind das Bußgeld oder die Strafe bereits abgegolten und dann kommt da noch dieser sogenannte ?Rattenschwanz?, wie zum Beispiel die medizinisch psychologische Untersuchung (MPU oder im Volksmund auch ?Idiotentest? genannt), die Pflicht zur Teilnahme an Verkehrsteilnehmerschulungen und nicht zuletzt die hohen Kosten, hinzu. Für den einen oder anderen könnte es auch berufliche Konsequenzen haben. Also am besten vor dem Fahren unter Alkoholeinwirkung überlegen, ob es Ihnen das wirklich Wert ist! Was Sie noch wissen sollten: Laut Jugendschutzgesetz dürfen Wein, Bier und Sekt ab 16 Jahren und Spirituosen ab 18 Jahren gekauft und getrunken werden. Selbst Pralinen mit Spirituosen, wie Mon Cheri oder Weinbrandbohnen, dürfen erst ab 18 Jahren gekauft und verzehrt werden. Eine Ausnahme gilt bei Bier, Wein und Sekt. Deren Genuss ist bei Anwesenheit einer personensorgeberechtigten Person (meist die Eltern) ab 14 Jahren erlaubt. Das kann zum Beispiel sein bei Jugendweihefeiern zum Anstoßen. Und damit Sie auch nicht nur gut, sondern auch gesund in das neue Jahr 2011 ?rutschen? nutzen Sie zur Begrüßung nur zugelassene Knallkörper vom Fachhändler. Andere, billige Produkte sollten kritisch betrachtet werden. In diesem Sinne wünscht Ihnen Ihre Polizei in Wittenberg ein besinnliches Weihnachtsfest und ein gesundes neues Jahr!
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