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Dessau-Roßlau, den 19.02.2013

(LverfG LSA) Eingemeindung der Gemeinden Rieder und Bad Suderode sowie der Stadt Gernrode in die Stadt Quedlinburg verfassungswidrig

Dessau-Roßlau, den 19. Februar 2013   Aktenzeichen:      LVG 60/10                             LVG 61/10                             LVG 62/10     Das Landesverfassungsgericht hat durch Urteile vom heutigen Tage kommunalen Verfassungsbeschwerden der Gemeinden Rieder und Bad Suderode sowie der Stadt Gernrode stattgegeben. Es hat § 3 des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Harz für nichtig erklärt. Die gesetzliche Regelung über die Auflösung der Beschwerdeführerinnen und ihre Eingemeindung in die Stadt Quedlinburg ist verfassungswidrig, weil die Anhörung der Bürgerinnen und Bürger im Gesetzgebungsverfahren fehlerhaft war und die Kommunen dadurch in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt sind. Der Termin zur Bürgeranhörung am 29.11.2009 ist entgegen der maßgeblichen Regelung in § 6 des Kommunalwahlgesetzes nicht rechtzeitig mindestens zwei Monate vorher bekannt gemacht worden. Die Beschwerdeführerinnen sind damit wieder eigenständig. Zugleich lebt mit den Urteilen des Landesverfassungsgerichts die aufgelöste Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz wieder auf.     Pressereferent:   Vorsitzender Richter am Landgericht Frank Straube                             (0340/202-1445)

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