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Magdeburg, den 22.04.2013

(VG-MD) Stilllegungsverfügung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bestätigt

Normal 0 21 false false false MicrosoftInternetExplorer4 Mit Stilllegungsverfügung vom 18. März 2013 untersagte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt einem Schweinezuchtbetrieb im Landkreis Jerichower Land den Betrieb einer Biogasanlage und von Teilen eines Schweinezuchtbetriebes. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat den dagegen vom Anlagenbetreiber gestellten vorläufigen Rechtsschutzantrag mit Beschluss vom 16. April 2013 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die von der Verfügung betroffenen Anlagenteile würden formell illegal betrieben, da es an der notwendigen Genehmigung fehle. Das Vorhaben sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Zum Hintergrund: Die dem Anlagenbetreiber zur Modernisierung und Erweiterung der vorhandenen Schweineanlage und zur Errichtung einer Biogasanlage vom Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt erteilten Genehmigungen waren durch das Verwaltungsgericht Magdeburg auf die Klage einer Gemeinde hin aufgehoben worden.  Der dagegen vom Betreiber gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg. Hinsichtlich eines erneut gestellten Genehmigungsantrages steht eine Behördenentscheidung noch aus.   Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingelegt worden.   Aktenzeichen: 2 B 111/13 MD /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman"; mso-ansi-language:#0400; mso-fareast-language:#0400; mso-bidi-language:#0400;}

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