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Halle (Saale), den 23.05.2013

Landesverwaltungsamt gewinnt vor Bundesverwaltungsgericht im Fall Battke ? Kehrbezirk wird neu vergeben

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 015/12 Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 153/12 Halle, den 20. November 2012 Landesverwaltungsamt gewinnt vor Bundesverwaltungsgericht im Fall Battke ? Kehrbezirk wird neu vergeben Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom vergangenen Mittwoch im Fall des Schornsteinfegermeisters Lutz Battke hat das Landesverwaltungsamt Herrn Battke nun über den Widerruf seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeisterinformiert und ihn aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen alle mit der Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister zusammenhängenden Unterlagen zurück zu geben. Die Aufgabe wird an einen anderen Schornsteinfegermeister übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte am vergangenen Mittwoch in seinem Urteil festgestellt, dass das Landesverwaltungsamt (LVwA) Herrn Lutz Battke die Berufung zum Bezirksschornsteinfeger wegen fehlender persönlicher Zuverlässigkeit zu Recht entzogen hatte. Battke hatte sich außerberuflich u. a. über mehrere Jahre hinweg an der öffentlichen Ehrung der Mörder des früheren deutschen Außenministers Walther Rathenau aktiv beteiligt und bekennt sich auch weiterhin dazu. Walther Rathenau war in der Weimarer Republik wegen seines jüdischen Glaubens Ziel hasserfüllter antisemitischer Hetzkampagnen. Im Jahr 2008 hatte das Landesverwaltungsamt auf Grund dieser Aktivitäten die Bestellung Herrn Battkes zum Bezirksschornsteinfegermeister widerrufen. Dagegen hatte Battke geklagt und sowohl vor dem Verwaltungsgericht, wie auch vor dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt zunächst gewonnen. Auf Grund dieser Urteile durfte Herr Battke weiter als Bezirksschornsteinfegermeister arbeiten. Das LVwA ging gegen das Urteil des OVG in Revision und wurde jetzt in seiner Rechtsauffassung bestätigt. Präsident des Landesverwaltungsamtes Thomas Pleye: ?Der Rechtsstaat hat ein deutliches Zeichen gesetzt. Rechtsextremes Gedankengut muss von einem öffentlichen Arbeitgeber nicht geduldet werden. Als Schornsteinfeger bekleidet man ein quasi öffentliches Amt und nimmt hoheitliche Aufgaben für das Land war. Um das Vertrauen der Bürger in eine unparteiische und rechtsstaatliche Aufgabenwahrnehmung zu rechtfertigen, ist persönliche Zuverlässigkeit eine Grundvoraussetzung. Der Bürger muss sicher sein können, dass derjenige, dem er Zutritt zu seiner Wohnung gewähren muss, auch in seinem außerberuflichen Verhalten die geltenden Gesetze und die Grundrechte von Mitbürgern - auch von ethnischen oder religiösen Minderheiten - uneingeschränkt und verlässlich achtet. Das Gericht hat uns mit seinem Urteil in unserer Rechtsauffassung bestätigt.? Hintergrund Mit der Bestellung nimmt ein Bezirksschornsteinfegermeister im Auftrag des Staates in weitem Umfang Aufgaben der Gefahrenabwehr insbesondere im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes wahr. Er handelt als sog. ?Beliehener?, der seine öffentlichen Aufgaben als Behörde wahrnimmt und in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht. In dieser Funktion erhebt er Gebühren und hat mit dem Kehrbuch personenbezogene Daten von Grundstückseigentümern seines Kehrbezirks zu verwalten. In dem ihm zugewiesenen Kehrbezirk übt er hoheitliche Rechte aus und unterliegt zugleich der Aufsicht des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt. Er darf die Wohn- und Geschäftsräume in seinem Bezirk betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ist hierfür eingeschränkt. Ein Bürger handelt ordnungswidrig, wenn er den Aufforderungen des Bezirksschornsteinfegermeisters nicht nachkommt. Dieser kann seine Maßnahmen notfalls unter Vollzugshilfe der Polizei durchführen. Ausstehende Gebühren kann er durch Verwaltungsakt seiner Aufsichtsbehörde beitreiben lassen. Da ein Bezirksschornsteinfegermeister funktional Teil der öffentlichen Verwaltung ist, gehört auch die persönliche Zuverlässigkeit zu seinen Eignungsvoraussetzungen. Zeitlicher Ablauf Widerrufsverfahren gegen Herrn Battke 1. 10.04.2008 ? Widerruf der Bestellung des Herrn Battke zum Bezirksschornsteinfeger 2. 25.07.2008 ? Beschluss des VG Halle: Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Herrn Battke vom 25.04.2008 3. 01.12.2008 ? Beschluss des OVG: Zurückweisung der Beschwerde des LVwA gegen den o. g. Beschluss des VG Halle 4. 29.04.2010 ? Urteil des VG Halle: Aufhebung des Widerrufsbescheides vom 10.04.2008 5. 03.06.2010 ? Antrag des LVwA?s auf Zulassung der Berufung 6. 14.04.2011 ? Beschluss des OVG: Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung 7. 10.11.2011 ? Urteil des OVG: Zurückweisung der Berufung des LVwA gegen das Urteil des VG Halle vom 29.04.2010, das den Widerruf der Bestellung des Klägers (Herr Battke) zum Bezirksschornsteinfeger für rechtwidrig erklärte. Das OVG hat ausdrücklich die Revision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen, damit der Rechtsbegriff der ?persönlichen Zuverlässigkeit? gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 Schornsteinfegergesetz geklärt werden kann. 8. 14.12.2011 ? Einlegung der Revision vor dem BVG gegen die Entscheidung des OVG. 9. 07.11.2012 ? Urteil des BVG: Das Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 10.11.2011 und das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2010 ergangene Urteil des VG Halle werden geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger (Herr Battke) trägt die Kosten des Verfahrens. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

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