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Magdeburg, den 30.09.2013

PD Nord versendet Kostenbescheid nach ?Facebook-Party?

Nach Beendigung der Anhörungsverfahren von drei Unterstützern einer öffentlichen ?Facebook-Party? am 05.10.2012 wurde nun einem 21jährigen aus Mahlwinkel ein so genannter Heranziehungsbescheid über 9.565,00? bekannt gegeben. Auslöser war eine Geburtstagsfeier am 05.10.2012, zu der eine junge Frau aus Stadtfeld fälschlicherweise und aus Versehen öffentlich eingeladen hatte. Wenige Tage später verkündeten bereits 47.000 Menschen auf Facebook ihre Teilnahme. Allein diese Tatsache hätte zu nicht absehbaren Folgen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt geführt. Angesichts dieser Folgen wurde die Einladung zurückgezogen und von Seiten der Landeshauptstadt die große Feier verboten. Da war es aber bereits zu spät. Andere Nutzer hatten die öffentliche Einladung aufgegriffen und sie weiter im Netz verbreitet. Nun aber mit deutlich schärferen Tönen bis hin zu Aufrufen wie ?Abrissparty? und ?Zerstörer-Party?. Gezielt wurde darüber hinaus zu Störaktionen gegen die Polizei aufgerufen. Einem dieser Nutzer konnte konkret die intensive Verbreitung mindestens eines Aufrufs im Internet nachgewiesen werden. Sein Aufruf hatte zur Folge, dass zeitweise bis zu 57 Polizisten eine Gruppe von etwa 160 Personen am Willy-Brand-Platz von Übergriffen auf die Polizei abhalten mussten. Dafür muss er sich nun nach den §§ 1 und 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) und der allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) an den Gesamtkosten des Polizeieinsatzes beteiligen und die Rechnung in Höhe von 9.565,00 ? bezahlen. Gegen die 21 Jahre alte Einladende werden keine weiteren Ansprüche gestellt, da die junge Frau ihre Einladung zeitnah zurückgezogen hatte. Auch konnte sie glaubhaft machen, dass die öffentliche Verbreitung ein Versehen war. Ihr wurde weiterhin zugute gehalten, dass sie für die Aufrufe zu Zerstörung und Randale nicht verantwortlich war. Die Zurechnung des Verhaltens einer dritten, 19 jährigen Person in Bezug auf den Polizeieinsatz konnte ihr nicht nachgewiesen werden. (bema)

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