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Halle (Saale), den 13.11.2013

(LSG LSA) Klage der Gesetzlichen Krankenversicherungen erfolgreich

800x600 Die Klage der Gesetzlichen Krankenkassen Sachsen-Anhalts gegen einen Schiedsspruch des Landesschiedsamts über die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung der ambulanten vertragsärztlichen Leistungen im Jahr 2013 ist überwiegend erfolgreich gewesen. Nach dem Schiedsspruch sollte der Behandlungsbedarf sockelwirksam um 12%, jeweils 4% in den Jahren 2013 bis 2015, angehoben werden. Eine Erhöhung um weitere 2,6931% sollte wegen der Veränderungsrate gegenüber 2012 erfolgen. Dies hätte zu einer deutlichen Erhöhung der Vergütung der niedergelassenen Ärzte geführt. Nach Auffassung der Richter verstoße der Schiedsspruch wegen der sockelwirksamen Erhöhung um jährlich 4 % gegen gesetzliche Vorschriften. Zwar sei das Bedürfnis nach einer Veränderung der Vergütungsstruktur der kassenärztlichen Honorierung nachvollziehbar. Nach § 87a Abs. 4 SGB V dürften bei der Anpassung des Behandlungsbedarfs aber nur die Veränderungen im Vergleich zum Vorjahr berücksichtigt werden. Unzulässig sei jedoch eine Basiserhöhung, um eine seit 2009 bestehende ungünstige Morbiditätsstruktur auszugleichen. Auch die weitere Erhöhung um 2,6931 % sei rechtswidrig. Diese habe sich entgegen § 87a Abs. 4 Satz 3 SGB V allein an den Behandlungsdiagnosen der Ärzte und nicht auch an demokrafischen Kriterien wie Alter und Geschlecht orientiert. Insoweit sei ein neuer Schiedsspruch zu erlassen. Das Landessozialgericht hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. November 2013, L 9 KA 4/13 KL, nicht rechtskräftig Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE MicrosoftInternetExplorer4 /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman","serif";}

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