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Dessau-Roßlau, den 06.02.2014

Kriminalitäts- und Verkehrsgeschehen

Zigarettendieb- Zeugen gesucht! Am 05.02.2014 gegen 17.00 Uhr versuchte ein unbekannter Mann im  Presseshop in der Heidestraße 18 mehrere Stangen Zigaretten zu entwenden. Dank des energischen Einschreitens der Verkäuferin musste der Mann ohne Beute flüchten. Der Mann wird wie folgt beschrieben: Ca. 175 cm groß, 25-30 Jahre alt, schlank, dunkelblonde kurze Haare (soweit sichtbar), extreme Akne, ungepflegtes Äußeres. Bekleidet war er mit einer dunkelblauen Kapuzenjacke. Auf Grund der vorliegenden Personenbeschreibung gehen die Ermittler der Kripo davon aus, dass der Mann in den letzten Wochen bereits weitere Straftaten begangen hat. Möglicherweise ist er im Umfeld seiner Taten mit einem Fahrrad unterwegs. Die Polizei sucht jetzt Zeugen zum versuchten Diebstahl im Presseshop. Weiterhin erbittet sie Hinweise zur Identität des gesuchten Mannes. Hinweise bitte an das Polizeirevier unter Telefon 0340 25030 oder per Email  prev-dessau-rosslau@polizei.sachsen-anhalt.de           Einbruch in Imbiss In der Nacht vom 05.02.- 06.02.2014 drangen Unbekannte gewaltsam in einen Imbiss in der Heidestraße ein. Im Imbiss wurden dort aufgestellte Spielautomaten angegriffen und daraus das Bargeld entwendet. Durch den Geschädigten wird der Gesamtschaden mit 5000,- ? angegeben. Es wurden am Tatort Spuren gesichert und die Ermittlungen aufgenommen.   Werbebanner entwendet In der Nacht vom 05.02.- 06.02.2014 entwendeten Unbekannte in der südlichen Heidestraße vom Außenbereich einer Firma insgesamt drei Werbebanner, welche jeweils etwa 250 x 50 cm groß waren. Auf den Bannern befand sich die Aufschrift ?Reifenservice? bzw. ?KFZ- Werkstatt?. (Anbei ein Foto aus dem Katalog) Hinweise zur Aufklärung des Diebstahles bitte an das Polizeirevier unter Telefon 0340 25030 oder per Email  prev-dessau-rosslau@polizei.sachsen-anhalt.de     Verkehrsgeschehen   Geschwindigkeitskontrolle Am 05.02.2014 wurde eine Geschwindigkeitskontrolle durch Beamte des Polizeireviers Dessau-Roßlau durchgeführt. In der Zeit von 12.45 Uhr ? 14.15 Uhr wurden im Ortsteil Roßlau  in der Waldstraße Höhe Rosselbrücke 17 Überschreitungen festgestellt, der Spitzenreiter mit 53 km/h, bei erlaubten 30 km/h.   Ohne Führerschein unterwegs Während einer Geschwindigkeitskontrolle durch Polizeibeamte des Polizeirevier Dessau-Roßlau am 04.02.2014 gegen 16.15 Uhr wurde ein 35-jähriger Fahrer eines Pkw Seat  auf Grund einer Geschwindigkeitsüberschreitung auffällig.  Er befuhr zuvor die Waldstraße in Richtung am Finkenherd und wurde auf Höhe der Rosselbrücke einer Kontrolle unterzogen. Bei der Einforderung der erforderlichen Papiere zur Einsichtnahme, gab er gegenüber den Polizeibeamten (Zeugen) an, nicht im Besitz einer erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Eine Überprüfung ergab, dass ihm die Fahrerlaubnis gerichtlich entzogen wurde. Hinweise zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis Im Unterschied zu einem Fahrverbot, das lediglich ein ein- bis dreimonatiges Verbot Kraftfahrzeuge zu führen beinhaltet, führt die Entziehung zu einem zunächst endgültigen Zustand (§ 3 StVG). Auch nach Ablauf einer etwaigen Sperre  wird die Fahrerlaubnis nicht automatisch neu erteilt, sondern muss vom Betroffenen neu beantragt werden. Die Regelungen sollen die Sicherheit des Straßenverkehrs vor ungeeigneten und somit potentiell gefährlichen Teilnehmern schützen. Wer trotz entzogener Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Straftat nach § 21 Abs. 1 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis). Die Tat kann auch fahrlässig begangen werden (Abs. 2 Nr. 1). Ebenfalls macht sich der Fahrzeughalter strafbar, der zulässt, dass jemand ohne Fahrerlaubnis sein Fahrzeug führt (Abs. 1 Nr. 2). Neuerteilung der Fahrerlaubnis Wenn die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht oder durch die Fahrerlaubnisbehörde nach dem Punktsystem entzogen worden ist, muss zunächst der Ablauf der gerichtlichen oder gesetzlichen Sperrfrist abgewartet werden. Die Ablegung einer Fahrerlaubnisprüfung ist seit dem 16. Januar 2009 nur noch in Fällen erforderlich, in denen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, § 20 Abs. 2 FeV. Daher kann in Fällen, in denen für die Neuerteilung eine MPU notwendig wäre, nach dem Ablauf der Tilgungsfrist § 29 StVG und einem korrekt gestellten Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis, die Fahrerlaubnis ohne medizinisch-psychologisches Gutachten und unter Umständen ohne das erneute Ablegen einer Fahrerlaubnisprüfung neu erteilt werden. Die gerichtlich angeordnete Sperrfrist kann verkürzt werden. Wenn seit dem Entzug oder der Versagung der Fahrerlaubnis oder einer nicht bestandenen MPU, weniger als 15 Jahre vergangen sind, wird die Fahrerlaubnisbehörde vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen.   Renault kam ins Schleudern   Am 05.02.2014 um 22.22 Uhr kam es in der Willy- Lohmann-Straße zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden. Ein 25-jähriger Fahrer eines Pkw Renault befuhr die Willy-Lohmann-Straße. Beim Durchfahren der Kurve in Richtung Askanische Straße  kam er ins Schleudern und stieß gegen eine Straßenlaterne. Der Pkw Renault war nicht mehr fahrbereit und musste durch einen Abschleppdienst geborgen werden.  Der Sachschaden konnte mit 5 000 Euro beziffert werden.                    

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