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Halle (Saale), den 21.02.2014

(LG HAL) Anklage gegen Oberbürgermeister der Stadt Halle beim Landgericht Halle eingegangen

Normal 0 21 false false false MicrosoftInternetExplorer4 Am 17.02.2014 ist beim Landgericht Halle eine Anlage der Staatsanwaltschaft gegen den amtierenden Oberbürgermeister der Stadt Halle vom 11.02.2014 eingegangen. Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeschuldigten schwere Untreue in drei Fällen zur Last. Er soll unmittelbar nach seinem Amtsantritt am 01.12.2012 Arbeitsverträge mit drei von ihm ausgesuchten Personen zur Besetzung seines Mitarbeiterstabes geschlossen haben und diesen Personen ein Entgelt der Entgeltgruppen 13, 14 bzw. 15 des TVöD zugesichert haben. Dies sei in bewusster Abweichung vom üblichen Eingruppierungsverfahren ohne vorangegangene interne oder externe Ausschreibung erfolgt. Dabei soll er in den Arbeitsverträgen jeweils die Erfahrungsstufen 5 festgeschrieben haben, obwohl die diesbezüglichen Voraussetzungen des Tarifvertrages (TVöD) nicht vorgelegen hätten: Weder hätten die Mitarbeiter über einschlägige Berufserfahrung für die konkret zu besetzenden Stellen verfügt, noch habe ein unabweisbarer Personalbedarf bestanden. Der Anklage zufolge hätten die Beschäftigten daher der Erfahrungsstufe 1 zugeordnet werden müssen. Durch die hierdurch verbundenen Mehrausgaben soll der Stadt Halle ein Schaden von knapp 300.000,00 Euro entstanden sein. Die zuständige Wirtschaftsstrafkammer hat dem Angeschuldigten die Anklage zugestellt und ihm eine Einlassungsfrist von vier Wochen eingeräumt. Alsdann wird über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden sein. Für den Fall der Eröffnung werden dann auch die Verhandlungstermine festgelegt.   /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman"; mso-ansi-language:#0400; mso-fareast-language:#0400; mso-bidi-language:#0400;}

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