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Halle (Saale), den 10.03.2014

(LG HAL) Strafkammer hält an Haftbefehl fest

v:* {behavior:url(#default#VML);} o:* {behavior:url(#default#VML);} w:* {behavior:url(#default#VML);} .shape {behavior:url(#default#VML);} Durch Beschluss vom heutigen Tage hat die 6. Große Strafkammer des Landgerichts Halle entschieden, dass sie an ihrer Entscheidung festhält, wonach der Haftbefehl gegen einen im November 1990 geborenen Angeklagten, dem sexueller Missbrauch von Kindern zur Last gelegt wird, außer Vollzug gesetzt wird. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, in sieben Fällen vor Kindern im Grundschulalter sexuelle Handlungen an sich selbst vorgenommen zu haben. Die beiden dem Verfahren zugrundeliegenden Anklagen waren zunächst zum Amtsgericht erhoben worden, nach dem Eingang psychiatrischer Gutachten dann aber an das Landgericht abgegeben worden, weil auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommt, was nur durch das Landgericht angeordnet werden kann. Mit Übernahme des Verfahrens hatte die Strafkammer des Landgerichts entschieden, den im Dezember 2013 erlassenen und dann auch vollzogenen Untersuchungshaftbefehl außer Vollzug zu setzen. Dabei hatte sie sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Angeklagte in vollem Umfange geständig, einsichtig und therapiebereit ist und dass er mit familiärer Unterstützung bereits konkrete Schritte unternommen hatte, um in eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen zu werden. Dem Angeklagten waren verschiedene konkrete Auflagen erteilt worden, um weitere Taten zu verhindern. Im Fall des Verstoßes gegen eine dieser Auflagen könnte die Strafkammer anordnen, dass die Untersuchungshaft wieder zu vollziehen ist. Gegen diese Entscheidung hatte die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt. Nachdem am heutigen Tage um 12.00 Uhr die der Verteidigung gesetzte Stellungnahmefrist abgelaufen war, hat die Kammer am heutigen Nachmittag entschieden, der Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht abzuhelfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen. Da es sich bislang um Entscheidungen im Vorfeld der öffentlichen Hauptverhandlung handelt, sind weitere Angaben zu den Tatvorwürfen und den tragenden Erwägungen der Strafkammer derzeit nicht möglich.   Im Auftrag gez. Ehm Vorsitzender Richter am Landgericht ? Pressesprecher - Diese Mitteilung wird elektronisch versandt und ist daher nicht unterschrieben. Normal 0 21 false false false MicrosoftInternetExplorer4 /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman"; mso-ansi-language:#0400; mso-fareast-language:#0400; mso-bidi-language:#0400;}

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