: 8
Halle (Saale), den 24.03.2014

(LG HAL) Terminsvorschau März/April 2014

Normal 0 21 false false false MicrosoftInternetExplorer4 Tag         Uhrzeit 25.03.14  09:00 01.04.14  09:00 22.04.14  16:00 28.04.14  09:00 14.05.14  09:00 21.05.14  09:00 28.05.14  09:00 11.06.14  09:00 18.06.14  09:00 25.06.14  09:00 02.07.14  09:00 14.07.14  09:00 16.07.14  09:00      Raum 96 13 KLs 20/13   Der Angeklagte J. ist im Februar 1960 geboren, der Angeklagte G. im Oktober 1975, der Angeklagte S. im Dezember 1981. Den Angeklagten wird Hehlerei in bis zu 22 Fällen zur Last gelegt. Sie sollen zwischen Dezember 2006 und September 2010 in Sangerhausen und anderen Orten hochwertige Pkw erworben haben, von denen sie wussten, dass sie in Italien unterschlagen und zu Preisen unter dem Zeitwert an die Personen veräußert worden waren, von denen die Angeklagten die Fahrzeuge erwarben. Diese Pkw sollen sie dann gewinnbringend weiterverkauft haben. Ein Gesamtschaden ist der Anklage nicht ohne weiteres zu entnehmen. Die Angeklagten haben sich nicht zur Sache eingelassen. Im Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren.      Tag         Uhrzeit 27.03.14  14:00 01.04.14  09:00 03.04.14  09:00 08.04.14  09:00 22.04.14  09:00 23.04.14  09:00      Raum 155 10a KLs 3/14   Dem im August 1970 geborenen Angeklagten wird unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln in 8 Fällen zur Last gelegt. Er soll im August 2013 in seiner Wohnung in Halle ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs mehrere Packungen mit einem als Psychostimulans wirkenden Arzneimittel aufbewahrt haben, das bei der Behandlung von ADHD-Patienten Verwendung findet. Darüber hinaus soll er mit Amphetamin-Gemenge erworben und zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs bei sich in der Wohnung aufbewahrt haben. Ferner soll zwischen September 2012 und August 2013 mehrfach mit Cannabis-Gemenge gehandelt haben. In der Wohnung des Angeklagten wurden neben den genannten Betäubungsmitteln auch Waffen vorgefunden Der Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen. Es droht eine Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren.      Tag         Uhrzeit 31.03.14  09:30 10.04.14  15:00 25.04.14  09:30      Raum 187 3 KLs 2/14   Die Angeklagte L. ist im April 1987 geboren, der Angeklagte Z. im April 1980. Den beiden Angeklagten wird gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zur Last gelegt. Sie sollen am 10.02.2011 in Halle einen Besucher, der gegen 16:30 Uhr in ihrer Wohnung erschienen sei, um ein paar Bier zu trinken, im weiteren Verlaufe des Abends mit den Fäusten ins Gesicht und auf den Körper geschlagen und ihm so unter anderem eine Mittelgesichtsfraktur und verschiedene Hämatome zugefügt haben. Danach sollen sie ihn gezwungen haben, bis 23.00 Uhr auf dem Sofa sitzen zu bleiben. Erst danach hätten sie ihm erlaubt, die Wohnung zu verlassen. Die Angeklagten haben sich nicht zu den Vorwürfen eingelassen. Es droht eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren.     Tag         Uhrzeit 02.04.14  09:30 07.04.14  09:30      Raum 187 4 KLs 7/13   Dem im September 1991 geborenen Angeklagten wird schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes zur Last gelegt. Er soll sich im Oktober 2012 in Halle an einem im Mai 2000 geborenen Mädchen vergangen haben. Der Angeklagte soll die Geschädigte über das soziale Netzwerk Schüler CC kennen gelernt haben, woraufhin sich eine Beziehung zwischen den beiden entwickelt habe.   Es droht eine Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren.     Tag         Uhrzeit 02.04.14  09:00 04.04.14  09:00 22.04.14  08:30 25.04.14  09:00      Raum 96 6 Ks 1/14   Der Angeklagte R. ist im August 1995 geboren, der Angeklagte H. im Mai 1994, der Angeklagte D. im November 1992, der Angeklagte G. im Juli 1989. Den Angeklagten wird gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt. Sie sollen am frühen Morgen des 21.10.2012 in Schkopau im Anschluss an eine Tanzveranstaltung in Lochau einem im Jahre 1959 geborenen Besucher der Veranstaltung auf dem Heimweg aufgelauert haben, um dann gemeinsam auf den Mann einzuschlagen und einzutreten, wobei einer der Angeklagten mit einem zuvor aufgesammelten Knüppel geschlagen haben soll. Motiv für die Handlung soll gewesen sein, dass die Angeklagten sich über eine "Zurechtweisung" im Laufe der Tanzveranstaltung geärgert haben sollen. Die Angeklagten D. und G. haben den Tatvorwurf eingeräumt, der H. ist teilweise geständig. Der Angeklagte R. bestreitet jede Tatbeteiligung. Der Angeklagte R. war zur Tatzeit Jugendlicher, ihm droht eine Sanktion nach Jugendstrafrecht bis hin zu einer Jugendstrafe von maximal 10 Jahren. Die Angeklagten H. und D. waren Heranwachsende, bei ihnen hängt die Anwendung von Jugendstrafrecht davon ab, ob sie hinsichtlich ihrer "sittlichen und geistigen Entwicklung" (§ 105 JGG) einem Jugendlichen gleichstanden. Dem Angeklagten G. droht nach Erwachsenenstrafrecht eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren.     Tag         Uhrzeit 08.04.14  09:30 10.04.14  09:30 23.04.14  09:30 28.04.14  09:30 05.05.14  09:30 12.05.14  09:30 15.05.14  09:30 02.06.14  09:30      Raum 187 4 Ks 1/13   Dem im Februar 1992 geborenen Angeklagten wird Körperverletzung mit Todesfolge zur Last gelegt. Er soll am 02.08.2012 in Halle mit einem  Freund auf einer Bank gesessen und Bier getrunken haben, als der später Geschädigte C. in Begleitung zweier Personen erschienen sei. Der Angeklagte sei aufgestanden und habe den C. nach kurzer verbaler Auseinandersetzung einmal mit der Faust ins Gesicht geschlagen, woraufhin der C. rücklings zu Boden gestürzt und mit dem Hinterkopf aufgeschlagen sei. Während der Angeklagte dann davongegangen sei, sei der C. von seinen Begleitern nach Hause begleitet worden, wo er dann am 04.08.2012 tot aufgefunden worden sei. Als Todesursache sei eine durch den Sturz verursachte Blutung im Hirngewebe ermittelt worden. Der Angeklagte hat den Schlag eingeräumt, dies sei allerdings am 30.07. 2012 gewesen und der C. sei danach nicht verletzt gewesen. Der Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender. Im Falle der Anwendung von Jugendstrafrecht drohen Sanktionen bis hin zu einer Jugendstrafe von 10 Jahren. Sollte Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen, droht eine Freiheitsstrafe zwischen 3 und 15 Jahren.     Tag         Uhrzeit 16.04.14  08:30 29.04.14  08:30 08.05.14  08:30 22.05.14  08:30      Raum 141 1 Ks 1/14   Dem im Juni 1965 geborenen Angeklagten wird versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt. Er soll am 29.05.2013 nach einer verbalen Auseinandersetzung im Schlachthof in Weißenfels seinem Vorarbeiter ein Schlachtermesser mit einer Klingenlänge von 14 cm in die linke Thoraxflanke gestoßen haben, wodurch dieser lebensgefährliche Verletzungen der Milz sowie massive Blutungen in Bauch- und Brusthöhle erlitten habe und nur durch eine ärztliche Notbehandlung habe gerettet werden können. Der Angeklagte hat  eingeräumt, das Messer geführt zu haben, allerdings habe er nicht zugestoßen, vielmehr sei der Geschädigte auf hin zugelaufen. Im Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren und 9 Monaten.     Tag         Uhrzeit 22.04.14  09:00 12.05.14  09:00 22.05.14  09:00 27.05.14  09:00      Raum 96 6 KLs 14/13   Der Angeklagte R. ist im Oktober 1993 geboren, der Angeklagte G. im Juni 1993, der Angeklagte R. im Juli 1991. Den drei Angeklagten wird gefährliche Körperverletzung in insgesamt 7 Fällen zur Last gelegt. Sie sollen zwischen März 2010 und November 2011 in Morl und anderen Orten wiederholt mit Stöcken, Baseballschlägern, einem Schlagstock und einem Schlagring  einen anfangs 15-jährigen Klassenkameraden des R. geschlagen und ihm so Schmerzen und Verletzungen zugefügt haben. Bei unterschiedlichen Gelegenheiten sollen sie den Geschädigten mit Zigaretten verbrannt und mit einer Softgun beschossen haben.   Die drei Angeklagten bestreiten die Taten. Im Falle der Verurteilung drohen bei Anwendung von Jugendstrafrecht Sanktionen bis hin zu Jugendstrafen von bis zu 10 Jahren. Den    Tag         Uhrzeit 29.04.14  09:00 13.05.14  09:00 20.05.14  09:00 26.05.14  09:00 03.06.14  09:00      Raum 96 13 KLs 28/13   Der im Juli 1951 geborene Angeklagte war mit Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts Halle vom 10.02.2012 vom Vorwurf der Rechtsbeugung, der Urkundenfälschung sowie der Strafvereitelung im Amt freigesprochen worden.   Ihm war zur Last gelegt worden, er habe als Vorsitzender Richter am Landgericht Dessau zwischen April 2005 und August 2007 in fünf Fällen Strafurteile vor Ablauf der gesetzlichen Urteilsabsetzungsfrist zur Geschäftsstelle gereicht und diese Urteile dann, nachdem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Eingang des vollständigen Urteils in den Akten vermerkt hatte, noch ergänzt und überarbeitet. Dann soll er einige Seiten des ursprünglich zur Akte genommenen, unvollständigen Urteils wieder entnommen und durch die überarbeiteten Seiten ersetzt haben. Dadurch soll er der Anklage zufolge die ursprünglichen Urteile - Urkunden im Sinne des StGB - verfälscht haben. Weil durch die nachträgliche Urteilsüberarbeitung auch eine Verfahrensverzögerung eingetreten ist, soll schließlich auch der Tatbestand der Strafvereitelung durch Verzögerung der Strafvollstreckung erfüllt sein. Die Anklage wurde im Dezember 2008 zunächst zum Landgericht Dessau erhoben. Die dortige Strafkammer lehnte jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen ab. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte das Oberlandesgericht Naumburg die Hauptverhandlung mit Beschluss vom 23.04.2012 vor einer Strafkammer des Landgerichts Halle eröffnet. Die hiesige Strafkammer hatte den Angeklagten dann freigesprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die vom Angeklagten weitgehend eingeräumten Handlungen erfüllten nicht den Tatbestand der Rechtsbeugung: Zwar habe der Angeklagte in erheblicher Weise gegen zwingendes Verfahrensrecht verstoßen, gleichwohl sei darin nicht der für den Vorwurf der Rechtsbeugung erforderliche elementare Rechtsverstoß und auch kein offensichtlicher Willkürakt zu sehen, so dass die Schwelle zur Rechtsbeugung nicht überschritten sei und daher aus Rechtsgründen wegen der so genannten Sperrwirkung auch keine Verurteilung wegen Urkundenfälschung oder Freiheitsberaubung in Betracht komme. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 18.07.2013 das Urteil aufgehoben und das Verfahren an eine andere Strafkammer des Landgerichts Halle zurückverwiesen. Zur Begründung hat der BGH im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Auffassung des Landgerichts habe es sich um gravierende Verletzungen des Verfahrensrechts gehandelt, die einen elementaren Rechtsverstoß darstellen. Die Entscheidung kann auf der Webseite des BGH abgerufen werden (Az.: 4 StR 84/13) Nunmehr wird eine andere Strafkammer die Beweisaufnahme zu wiederholen und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BGH eine neue Entscheidung zu treffen haben. Im Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Der Angeklagte wurde vorläufig des Dienstes enthoben und ist nicht als Richter tätig. Zu weiteren dienstrechtlichen Fragen können von hier aus keinerlei weiteren Auskünfte erfolgen.     Tag         Uhrzeit 29.04.14  09:30 06.05.14  09:30      Raum 187 3 KLs 24/13   Dem im September 1974 geborenen Angeklagten wird Anstiftung zur Falschaussage zur Last gelegt. Gegen den Angeklagten wurde  ein Ermittlungs-/Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln geführt. Im Oktober 2011 soll er dann eine ihm bekannte Frau dazu angestiftet haben, in diesem Verfahren wahrheitswidrig auszusagen, ein beim Angeklagten vorgefundener Rucksack mit Marihuana-Blüten habe ihr und nicht dem Angeklagten gehört. Tatsächlich soll die Angestiftete dann tatsächlich im Dezember 2012 vor der Strafkammer des Landgerichts Halle diese wahrheitswidrigen Angaben gemacht haben. Der Angeklagte wurde gleichwohl in dem vorgenannten Verfahren rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen, die Anklage basiert im Wesentlichen auf Angaben der Frau.   Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.     /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman"; mso-ansi-language:#0400; mso-fareast-language:#0400; mso-bidi-language:#0400;}

Impressum:Landgericht HallePressestelleHansering 1306108 Halle (Saale)Tel.: 0345 220-3374Fax: 0345 220-3379Mail: presse.lg-hal@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lg-hal.sachsen-anhalt.de

Anhänge zur Pressemitteilung