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Hohenwarsleben, den 02.04.2014

Ereignisse im Zuständigkeitsbreich des PRev. BAB/SVÜ ?Börde? in der Zeit vom 02.04., 06:00 Uhr bis zum 03.04., 06:00 Uhr

Im angegebenen Zeitraum ereigneten sich im Zuständigkeitsbereich des PRev. BAB/SVÜ ?Börde? sechs Verkehrsunfälle. Es wurde dabei eine Person verletzt. Durch die Besatzung des PROVIDA Fahrzeuges wurde ein Fahrzeugführer festgestellt, der vermutlich unter Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug führte.   Führen eines Kraftfahrzeuges unter Drogeneinfluss Die Beamten der spezialisierten Verkehrsüberwachung kontrollierten im Rahmen des Einsatzes mit dem PROVIDA Fahrzeug (mobile Geschwindigkeitsüberwachung) gegen 10:45 Uhr einen PKW Ford im Haldenslebener Stadtgebiet. Der 28jährige Fahrzeugführer hatte gerötete und glänzende Augen. Der Drogentest zeigte an, dass vorab Betäubungsmittel konsumiert wurden. Eine Blutentnahme wurde veranlasst und die Weiterfahrt vorerst untersagt. Der Haldenslebener wird wohl mit einem Fahrverbot von mindestens einem Monat rechnen müssen. Ergibt die Blutuntersuchung jedoch, dass er regelmäßig Drogen zu sich nimmt, ist seine Eignung ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen nicht mehr gegeben und die Fahrerlaubnis wird ihm dauerhaft entzogen werden.   Verkehrsunfall auf der BAB 2, 03.04.2014 gegen 05:40 Uhr Der Fahrer eines Kleintransporters befuhr die BAB 2 in Fahrtrichtung Hannover auf dem rechten Fahrstreifen. Aus Unachtsamkeit fährt er auf einen LKW Sattelzug auf und kommt dadurch auf den mittleren Fahrtsreifen, wo ein herannahender weiterer Kleintransporter auffährt. In der Folge kommt das Fahrzeug von der Fahrbahn ab und bleibt im Straßengraben stehen. Bei dem Zusammenstoß wird der Fahrzeugführer am Auge verletzt, so dass er in ein Krankenhaus zur Behandlung verbracht werden musste. Bei allen drei Beteiligten handelt es sich um polnische Staatsangehörige. Da einer der Kleintransporter nicht mehr fahrbereit war, musste er durch ein Abschleppunternehmen geborgen werden. Dazu war die zeitweise Sperrung des Hauptfahrstreifens notwendig. Diese führte jedoch zu keiner nennenswerten Beeinträchtigung des Verkehrsflusses auf er BAB 2. Am LKW entstand kein Sachschaden, da die Ladung aus Holzbohlen innerhalb der zulässigen grenzen hinten aus dem Anhänger herausragte und so den Aufprall abfing. Es gab lediglich am Holz einige kleine Absplitterungen.

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