(VG-MD) Vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfolgreich
Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat am gestrigen Tage über den Eilantrag des Landrates Finzelberg entschieden, der sich gegen ein so genanntes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte richtete. Hintergrund dieses Verbots war u.a. der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft vor einigen Wochen Anklage gegen den Landrat u.a. wegen des Vorwurfes der Bestechlichkeit erhoben hat. Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag des Landrates stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des durch ihn erhobenen Widerspruchs wiederhergestellt. Die Verbotsverfügung sei aus formellen Gründen rechtswidrig, da es an einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung des Kreistages gefehlt habe. Grundsätzlich könne ? so das Gericht ? der Kreistag nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Die Einberufung zu einer Kreistagssitzung habe dabei in einer angemessenen Frist, mindestens jedoch eine Woche vor der Sitzung, unter Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes zu erfolgen. Diese Voraussetzungen hat die Kammer als nicht erfüllt angesehen. Der Einladung zur Sitzung des Kreistages im März 2014 sei eine Beschlussvorlage über eine sog. ?vorläufige Dienstenthebung?, eine disziplinarische Maßnahme, beigefügt gewesen. Entschieden habe der Kreistag dagegen nicht über die angekündigte ?vorläufige Dienstenthebung?, sondern (auf der Grundlage eines spontan eingebrachten Antrages) über ein ?Verbot der Führung der Dienstgeschäfte?. Ein derartiges Verbot stelle eine allgemeine beamtenrechtliche Maßnahme dar, die sich aus verschiedenen Gründen von einer ?vorläufigen Dienstenthebung? unterscheide. Das Gericht hat ein derartiges ?Auswechseln? des Verhandlungsgegenstandes ? zum Schutz der nicht anwesenden Kreistagsmitglieder ? als unzulässig angesehen. Über die Frage, ob das Verbot inhaltlich rechtmäßig gewesen ist, hat das Gericht aufgrund der formellen Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügung keine Entscheidung getroffen.Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingelegt werden.Aktenzeichen: 5 B 133/14 MD
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