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Halle (Saale), den 07.05.2014

(LG HAL) Termine im Verfahren gegen den OB der Stadt Halle Halle

Normal 0 21 false false false MicrosoftInternetExplorer4 Tag         Uhrzeit 03.07.14  09:30 07.07.14  13:30 10.07.14  13:00 21.07.14  09:30 22.07.14  13:00 23.07.14  13:00      Raum 169 2 KLs 3/14   Dem im Februar 1957 geborenen Angeklagten wird schwere Untreue in drei Fällen zur Last gelegt.   Er soll unmittelbar nach seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister der Stadt Halle am 01.12.2012 zur Besetzung seines Mitarbeiterstabes drei von ihm ausgesuchte Personen eingestellt haben. In den jeweiligen Arbeitsverträgen soll ein Entgelt der Entgeltgruppen 13, 14 bzw. 15 des TVöD, jeweils mit der höchsten Erfahrungsstufe, der Erfahrungsstufe 5 vereinbart worden sein. Die Einstellung der drei Mitarbeiter sei in bewusster Abweichung vom üblichen Eingruppierungsverfahren ohne vorangegangene interne oder externe Ausschreibung erfolgt. Außerdem sollen die Voraussetzungen des Tarifvertrages (TVöD) für die Erfahrungsstufe 5 nicht vorgelegen haben: Weder hätten die Mitarbeiter über einschlägige Berufserfahrung für die konkret zu besetzenden Stellen verfügt, noch habe ein unabweisbarer Personalbedarf bestanden. Der Anklage zufolge hätten die Beschäftigten daher der Erfahrungsstufe 1 zugeordnet werden müssen. Durch die hierdurch verbundenen Mehrausgaben könnte der Stadt Halle bis zum Ende der Amtszeit des Angeklagten ein Schaden von fast 300.000,00 Euro entstehen.     Der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren dahingehend eingelassen, dass er seiner Auffassung nach berechtigt gewesen sei, die Mitarbeiter zu den genannten Bedingungen einzustellen: Ein Ausschreibungsverfahren sei rechtlich nicht vorgeschrieben, und es habe ein besonderer Personalbedarf bestanden, der die Einbeziehung sogenannter "förderlicher Zeiten" in die Einstufungsentscheidung rechtfertige.   Die Anklage geht davon aus, dass der Angeklagte hinsichtlich jedes eingestellten Mitarbeiters den Tatbestand der Untreue in einem besonders schweren Fall verwirklich hat. Die Annahme eines besonders schweren Falles wird darauf gestützt, dass der Angeklagte seine Befugnisse bzw. seine Stellung als Amtsträger missbraucht habe, § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Untreue in einem besonders schweren Fall wird nach den genannten Vorschriften des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft; im Falle der Verurteilung wegen mehrerer Taten wird eine Gesamtstrafe gebildet.   Bislang sind im Hinblick auf die Presseberichterstattung keine sitzungspolizeilichen Maßnahmen ergriffen worden. Es gibt daher bislang weder Sitzplatzbeschränkungen noch Einschränkungen der allgemein geltenden Drehgenehmigung (vgl. Anlage).   Um die Notwendigkeit derartiger Maßnahmen einschätzen zu können, gilt folgendes:   Interessierte Pressevertreter haben bis zum Ablauf des   20.06.2014   per E-Mail der Pressestelle des Landgerichts Halle unter Angabe von Name und Presseorgan mitzuteilen, - wie viele Plätze im Sitzungssaal benötigt werden, - ob ein Fotograf zum Einsatz kommt, - ob Fernsehaufnahmen gefertigt werden sollen.   Die Bestätigung der Anmeldung, die dann zur Berichterstattung berechtigt, erfolgt nach dem 20.06.2014 durch die Pressestelle per E-Mail. Die Berücksichtigung späterer Anmeldungen kann nicht gewährleistet werden. /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman"; mso-ansi-language:#0400; mso-fareast-language:#0400; mso-bidi-language:#0400;}

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